Sammelthema: Diskussion Legalisierung (Teil 1)

Das Ergebnis wird aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht dementsprechen was wir leidenschaftlichen Gärtner gerne hätten, riesige outdoor plants im Sonnenschein wird es in Kleingärten die dem Bundes kleingarten gesetzt unterliegen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht geben. :v:t3:

ach, das bundeskleingartengesetz… ein drittel nutzhanf, ein drittel zierhanf und ein drittel gemuesehanf :joy:

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Nicht unbedingt, denn der eigene Garten ist ein „Befriedetes Besitztum“.

Befriedetes Besitztum ist ein Grundstück oder Gebäude, das vom Berechtigten in äußerlich erkennbarer Weise durch Schutzvorrichtungen gegen das beliebige Betreten gesichert ist.
Selbstverständlich gehören zum befriedeten Besitztum auch Nebenräume (Garagen, Gartenlauben etc.), die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden**. Wiesen und Wälder gehören nicht dazu. Solche Areale können auf der Grundlage von § 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren) betreten bzw. durchsucht werden.
Kleingärten fallen unter andere Gesetzesgrundlagen.

Moin,

ich habe mich auf die den §10(1) bezogen. Eine Einfriedung reicht aus meiner Sicht nicht aus, um vor Zugriff von Unbrechtigten zu schützen… Vorallem da von „geeignten Massnahmen“ und „Sicherheitsvorkehrungen“ gesprochen wird. Ein 80cm Maschendrahtzaun (ortsübliche Einfriedung bei uns) reicht da sicherlich nicht aus…

Grüße

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Und ich werde mich (zumindest in der ersten Zeit :grin:) peinlichst genau an die 25g halten…
Hauptsache ich kann wieder meinem geliebten Hobby fröhnen :stuck_out_tongue_winking_eye:
Die sollen langsam mal hinne machen

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So gesehen stimmt das, aber da wird es noch eine Menge Klärungsbedarf geben.
Dann dürfte ich zB ja auch keine Kiste Bier oä auf der Terrasse stehen lassen, weil theoretisch Jugendliche unter 16 vorbei kommen könnten und sich bedienen…Ich bin wirklich gespannt, was am Ende dabei rauskommt. :ca_giggle_joint:

Wer sich ein Hausit Grundstück kauft und einen Garten hinter seinem Haus darauf anlegt oder bereits angelegt ist darf er grundsätzlich cannabis anbauen solange er nen Zaun drum rum ratt der nicht einfach zu überschreiten ist (muss ich meine Bein nur hoch genug heben um drüber zu steigen ist es nicht ausreichend, sobald ich einen Fuß oder Hand an den Zaun legen muss um ihn zu überschreiten [Klettern] ist es nicht mehr fahassig und ausreichend) dann darf ich anbauen. ABER das sind ja noch die gesetze bezüglich der Nachbarn und der Störung durch den Geruch usw. Wer also in einer Reihen Haus Siedlung wohnt und links wie rechts Nachbarn hatt, der wird wahrscheinlich viel Ärger haben. Wär hingegen ländlicher wohnt und die Häuser ausreichend auseinander liegen der wird sich so richtig austoben können, was einige glückliche unter uns ja jetzt schon tun :rofl: :v:t3:

Moin,

sicher? Die Frage der Fahrlässigkeit kann man ja erst beantworten, wenn klar ist, was als Sorgfaltspflicht gefordert ist. Sicherungsmassnahmen die vor Zugriff schützen sind aus meiner Sicht mehr als nur ein Zaun, der gerade so nicht überschreitbar ist. Hier geht es um die Sicherung gegen aktiven und versuchten Zugriff eines nicht Befugten… Ist für mich eher ein 2m Zaun mit Übersteigschutz / Gewächshaus etc… als mit abschliessbaren Türen…

Hab eine Juristen im Freundeskreis… Werde den mal nach einer Einschätzung fragen.

Grüße

Das wird noch sehr spannend.
Ähnlich wie beim Nacktsonnen im eigenen Garten. Solange sich niemand dran stört ists ok. Wenn sich dann aber einer stört gehts ggf. vor den Kadi.

So verstehe ich es auch. Daher mein Einwand oben.

Mach das mal bitte!
Meiner Einschätzung ist nämlich ein „normal“ hoher Zaun ausreichend, um ein eingefriedetes Grundstück darzustellen. Auch einen Gartentörchen müsste m.E. nicht zwingend abgeschlossen sein, sollte halt nur nicht aufstehen. :wink:

Das würde ich auch so sehen, hoffen wir mal, daß es so ist.

Bitte gleich noch fragen, ob ein 70kg Wachhund im Garten als Sicherheitsmassnahme ausreichend ist? :joy:

Ja und nein denke da müssen wir abwarten ein Kollege hält reptilien im Garten klein aber gefährlich er hatte den Streitfall und wenn es keine gesetzlich festgelegten Sicherheitsbestimmungen gibt (war so in dem fall) hieß es das ihn keine Schuld trifft da der Teenager der meinte eines der reptilien zu klauen erst hausfridensnruch begehen musste um in den Garten zu kommen sprich klettern. Und ja ich weiß reptilien sind kein cannabis deshalb sag ich ja wir müssen das regel Werk abwarten. :v:t3:

Moin,

so habe mit zwei Juristen (einer Anwalt, anderer Richter) gesprochen. Beide waren sich einig, dass hier noch Klärungsbedarf besteht, jedoch könne man sich z.B: an den Strafen für Weitergabe von Cannbais an andere (Jugendliche und Erwachsene etc) orientieren. Der Gesetzgeber möchte ja die Weitergabe an nicht befugte (inbesondere Kinder und Jugendliche) deutlich einschränken und somit sollte die Massnahmen zum Schutz vorm Zugriff durch Unbefugte dem Rechnung tragen.

Ein weiterer Aspekt ist die Sichtbarkeit der Pflanzen. Ein Pflanze die im Garten vollkommen versteckt steht, muss weniger geischert werden, als wenn die Pflanze von der Straße einsehbar ist.

Ein Zaun (ca 2m) mit abschließbarer Tür wird von beiden als ausreichend eingestuft. Hier ist in jedem Fall grobe Fahrlässigkeit nicht mehr gegeben. Bei einer einfachen Einfriedung kommt es eben z.B: auch auf die Sichtbarkeit an. Ein Pflanze am Gehweg mit einem 1,2m Zaun ist grenzwertig und durchaus grob fahrlässig.

Ich hoffe es hilft etwas bei der Einordnung… Aber Klarheit werden nur Gericht oder ggf. Verordnungen schaffen.

Grüße

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Ich seh schon die ganzen Faelle vorm BGH …Sichtschutz, Stinkschutz, Menge in Besitz, Pflanzenhoehe…

Macht alles Sinn außer das man bei einer „versteckt“ gepflanzten Pflanze weniger Schutz Vorkehrungen treffen muss das kann ich mir nicht vorstellen den spätestens wenn die Blüt ist das so als wenn du ein faules ei in der wohnung versteckst keiner es sieht zwar niemand das Ei auf Anhieb aber jeder riecht das es hier sein MUSS. Ist jetzt nicht ganz das selbe aber wenn ich meinen pitti versteckt halte ist er immer noch genauso gefährlich so wie Pflanze auch versteckt immer noch genau so „gefährlich“ ist. Ich denke dies wird keinen unterschied machen es wird eine Vorgabe bezüglich des Schutzes geben unabhängig davon ob man die Pflanze einsehen kann oder nicht :v:t3:

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Deswegen will der Bundesrat den Anbau outdoor gleich ganz verbieten:

Ok krass ein Kollege meinte auch schon zu mir das wir grower und kiffer immer nur von gezieltem Anbau sprechen und das man die Pflanze aber auch als solche an erkennen muss bei der Legalisierung. Und dies bedeutet das wenn der Staat eine sich selbst vermehrende Pflanze so legalisiert das man sie in ihren natürlichen Lebensraum zurück bringt, eine stellenweise verwilderung und oder unkontrollierte Vermehrung statt finden kann bzw. Wird., :v:t3:

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Ausserdem besteht beim Anbau im Freien ein signifikantes Risiko, das Cannaplants aussamen und sich unkontroliert in der Umgebung verbreiten…

Wuerde mich mal interessieren was fuer Spezialisten da zusammen gesessen haben um so eine Begruendung zu liefern.

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Sollte mich nicht wundern, wenn bei den vielen Einzelfragen eine Legalisierung noch raus ist und erstmal eine Duldung wirkt.

Also ist das immer eine fall-zu-fall Entscheidung,

Wenn die Pflanze nicht sichtbar steht, reicht ein Recht kleiner Zaun.

Ist die Pflanze deutlich von Nachbarn und von der Straße aus zusehen, ist Schutzgraben, höher Zaun und Videoüberwachung nötig. :stuck_out_tongue_winking_eye::joy: