Genau das ist im Recht das Problem - nicht spontan denken! Umgangssprache und Rechtssprache sind 2 grundlegend verschiedene Dinge.
Im Recht ist es entscheidend immer nach Definitionen der verwendeten Wörter zu suchen. Und sie sind im KCanG vorhanden. Nur das dort rechtlich halt keine eigene Definition für z. B. „Sämling“ oder „Mutterpflanze“ festgelegt wurde, sondern beide in der Definition von „Steckling“ untergebracht wurden.
Die Unterscheidung ist klar: Steckling ist alles solange keine Blüten-/Fruchtstände vorhanden sind. Kenner würden sagen „alles bis zur Wachstumsphase“. Die „Cannabispflanze“ ist es dann sobald Blüten-/Fruchtstände vorhanden sind.
Das Schlimme ist das so eine eindeutige Sache jetzt von Gerichten geklärt werden muss. Und nur weil schlecht geschultes Personal der Strafverfolgungsbehörden machen was sie für richtig halten. Anwälte verdienen Geld, Betroffene haben Ärger und Kosten … das übliche Spiel.
und das steht wo genau? im KCanG steht nur das, was @420_365 geschrieben hat, nämlich in §1 Abs. 6-8. von wurzeln steht nirgends etwas und die sind daher auch absolut nicht relevant wenn es darum geht zu bestimmen, ob vermehrungsmaterial oder nicht.
Das kann ich mir nicht vorstellen, denn als Steckling wird eine Jungpflanze definiert - was sich im Gesetz zu einer „Cannabispflanze“ durch fehlende Blüten-/Fruchtstände unterscheidet - also Jungpflanze = Pflanze in der Wachstumsphase. Und ohne Wurzeln geht das schlecht. Zumindest wird die nicht besonders alt.
Wie schon gesagt um das für den Normalbürger und für die Strafverfolgungsbeamten klar zu machen wird es dummerweise erst eines Grundsatzurteils bedürfen. Ich denke mal nicht nur bei diesem Thema sondern auch bei einigen anderen „Unklarheiten“ im KCanG werden wir auf Gerichtsurteile auf Bundesebene warten müssen um ganz sicher zu sein. Leider. Das kann natürlich mal locker bis 2 Jahre oder länger dauern. Unfähigkeit in der Gesetzgebung. Hätte man sich alleine 1-2 legale kommerzielle Anbauexperten zum Zwecke des Gesetzentwurfes geholt sähe das Gesetz ganz anders aus. Zumindest die Definitionen.
Jetzt ist die Frage - Hat diese Definition und die Verwendung im AGOZV für das KCanG irgendeine Bedeutung?
Denn die „(Anbaumaterialverordnung“ ist nur eine Verordnung, und das Konsumcannabisgesetz ist ein Gesetz. Gesetze stehen rechtlich über Verordnungen. In der Theorie kann ein niederwertiges Recht kein höher stehendes Recht brechen. Wenn also im AGOZV irgendwas stehen würde was dem Text im KCanG widerspricht wäre es rechtlich nicht anwendbar.
Stecklinge: Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen;
Die Frage ist doch eigentlich, wie die Jungpflanze definiert wird. Das wird früher oder später in der Rechtssprechung entschieden. Das sich die Gerichte an anderen Gesetzen, Verordnungen oder Fachveröffentlichungen orientieren, ist dabei üblich.
Das BVL hat z.B. folgende Definition:
Wenn das BVL eine Indikation mit der Erläuterung „Jungpflanzen“ oder „Jungpflanzenanzucht“ versieht, dann sind damit Pflanzen in der Anzucht gemeint, die sich noch nicht am endgültigen Standort bzw. noch nicht in der Weiterkultur zur verkaufsfähigen Ware befinden. Es handelt sich also z. B. um Pflanzen, die noch nicht ins Freiland oder Gewächshaus ausgepflanzt sind oder um Pflanzen vor dem Topfen in den Endtopf. Die anschließend an den Endstandort verpflanzte Kultur ist dann keine Jungpflanze mehr. Junge Pflanzen von Kulturen, die in Direktsaat produziert werden, sind in diesem Sinne keine Jungpflanzen.
Und trotzdem bedeutet das, dass der Begriff der Mutterpflanze der Rechtssprechung nicht fremd ist, genauso wie Klon.
Wie hier bereits erkannt.
Leute die benutzen und meinen sie wüssten etwas besser, tun das aber nicht kann ich gar nicht leiden @herodotus
Es dürfte ja klar sein das es gerichtlich geklärt wird, das es im rechtlichen Sinne Begriffe wie mutterPFLANZE gibt, könnte aber nachteilig sein, gerade wenn es um Produktion in Deutschland geht. Eine (Mutter)Pflanze kann ja eigentlich kein Vermehrungsmaterial (Steckling / Jungpflanze / Sprossteile) sein, weil sie zur Produktion dieser dient.
ach ja , wie schön wenn man sieht wie der eigene thread viral geht, und wer lässt jetzt bitteschön nur 3 pflanzen blühen damit er einen präsedenzfall herstellen kann mit dem was anzufangen ist xD. Ich mach das freiwillig nicht bei dem stress der dabei rauskommt. oder vllt doch? nochmal 3 „stecklinge“ in ein vegizelt und 9 in nen bubbler oder so könnte schon gehen, aber irgendwie hab ich zu viel zu verlieren
Das Thema ist leider sehr relevant für mich da bei mir noch eine SCROG auf 0,8m² in der Schwebe steht. Und hier wird der Unterschied zwischen Cannabis-pflanze und Vermehrungsmaterial den Unterschied zwischen „Straffrei und Bewährung“ sein.
Bei zwei Personen, 18 Pflanzen, 8-60cm hoch, alles in 2-3l Töpfen. Zwei davon in voller Blüte, vier am Anfang der Blüte, der Rest Steckling-bis-Jungpflanze (8-35cm, 2l Topf) ohne Blütenstand.
Vorwurf der „der nicht geringen Menge“ (x 1.25, inklusive ungeerntet Pflanzen, bei zwei Personen) wird nicht mehr haltbar sein. Handel steht nicht zur Diskussion. Steht nur noch die „Anzahl“ zur Disposition.
Am 10. April 2024 wurde gegen einen 29-jährigen serbischen Staatsangehörigen ein Strafverfahren eröffnet, da er in seinem Koffer insgesamt 380 Hanfstecklinge transportierte und somit unter anderem gegen das Konsumcannabisgesetz (KCanG) verstieß. Die Stecklinge wurden sichergestellt.
Dass wir wegen so ein bisschen Gemüse mit meinem Geld Strafverfahren eröffnen ist doch großartig. Gleichzeitig keine Legalisierung, kein reglementierter Verkauf und somit Verlust potenzieller Steuereinnahmen. Super.