Ich weiß nichts genaues, sondern gebe nur mein Verständnis des KCanG wieder:
Die Straftatbestände sind in § 34 KCanG geregelt. Für den Annehmenden kommen (zunächst noch abgesehen von der Menge) folgende Tatbestände in Betracht:
- Abs. 1 Nr. 01 … besitzt,
- Abs. 1 Nr. 11 sich … verschafft,
- Abs. 1 Nr. 12 … erwirbt oder entgegennimmt,
- Abs. 1 Nr. 14 zu wissenschaftlichen Zwecken … (hier augenscheinlich nicht einschlägig)
Für die Nr. 1 und 12 gibt es Mengen-, bzw. Gewichtsschwellen von jeweils mindestens 30gr (Nr. 1), bzw. 25gr (Nr. 12). Da es sich in Deinem Beispiel um 1,5gr handelt, kommt nur die Nr. 11 das sich verschaffen - ohne Gewichtsschwelle - als Straftatbestand für den Annehmenden in Betracht. Hier stellt sich aber die Frage, was die Mengenschwelle bei Besitz und Erwerb oder Entgegennahme soll, weil in allen mir ersichtlichen Fallgestaltungen zwingend immer auch ein sich versachaffen des Annehmenden vorliegt. Deswegen kann m.E. das sich verschaffen nach Nr. 11 nur einschlägig sein, wenn kein Erwerb oder Entgegennahme nach Nr. 12 vorliegt (das „sich verschaffen“ tritt zurück, bzw. ist nur ein Auffangtatbestand). Der Erwerb dürfte eine Gegenleistung voraussetzen (m.E. kommen nur geldwerte Gegenleistungen in Betracht), wovon Du nichts erwähnst (den noch in der Übershrift erwähnten Tausch behandele ich hier nicht). Es bleibt also nur noch das Entgegennehmen. Letzteres unterscheidet sich m.E. vom sich verschaffen durch das willentliche Zusammenwirken beider Seiten, also des Abgebenden und des Annehmenden. So verstehe ich Deine Frage, bzw. Fallgestaltung.
Das heißt für den Annhemenden liegt zwar grundsätzlich ein Fall der Entgegennahme nach Nr. 12 vor, doch entfällt die Strafbarkeit wegen des nicht Erreichens der Mengen-, bzw. Gewichtsschwelle und Nr. 11 bleibt unanwendbar/wird verdrängt durch die speziellere Vorschrift. Der Annehmende bleibt bei nur 1,5gr also straffrei nach § 34 KCanG. Auf die sog. Geldwäsche nach § 261 StGB möchte ich hier nicht eingehen; ebensowenig auf die Folgen für etwaige Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte.
Eine Ordnungswidrikeit nach § 36 KCanG erkenne ich nicht.
Exkurs: Auch habe ich noch nicht lange darüber nachgedacht, ob beim Finden das sich verschaffen nach Nr. 11 in ähnlicher Weise hinter den Besitz nach Nr. 1 zurück tritt. Das ist auch schwer zu diskutieren, weil es hier noch mehr als sonst um die Aufklärungslage der Ermittlungsbehörden geht. Mein Rat besser nix sagen als von „gefunden“ oder „aufgehoben“ schwafeln.