Private Tauschgeschäfte

Gemäß CannG ist eine Weitergabe vom Kraut nicht gestattet.
Falls dennoch bspw. eine Übergabe von 1-5g durchgeführt wird, macht sich dann lediglich der Übergebende oder auch der Annehmende strafbar? Und gibt es eine Tendenz, mit welcher Intensität dieses Vergehen geahndet wird?

Wer Cannabis abgibt, macht sich strafbar.
Wem Cannabis aus der Tasche fällt, ist ein Schussel.
Wer Cannabis auf der Strasse findet, hat Glück.

Wem Cannabis aus der Tasche fällt, aber er gleichzeitig Cannabis auf der Strasse findet, das jemand anderem aus der Tasche gefallen ist, und das ebenso Ersterem passiert, ist ein Gewinnertyp.

Schusseligkeit (solange es nicht Zugriff durch Minderjährige ermöglicht, also vielleicht im Swingerclub machen) ist nicht strafbar, und Glück ebensowenig.

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mademyday. :kissing_heart: zwanzigzeichen

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Das Ding ist, wir waren alle illegal unterwegs bis zum 1.4.24 uns hat nichts interessiert. Keine Regel. Kein Gesetz. Aber jetzt will jeder politisch korrekt handeln ?
Macht einfach so weiter wie bisher. Redet nicht drüber. Raucht heimlich. Erzählt keinem etwas. Macht euer Ding.
Wer um Himmels Willen soll mitbekommen das du deinen Freund oder wem auch immer was abgibst?!

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Alternative Variante:

Wenn ich dich mit 5g auf Tasche zuhause besuche, und mit 5g auf Tasche wieder nach Hause gehe, sind das garantiert die gleichen 5g mit denen ich bei dir rein bin, weil ich meine 5g nicht rauchen musste, da du mir was von deinem (nicht abgegebenen, sondern konsumfertig zubereiteten) Gras angeboten hast.

Oder mal so grundsätzlich: Wo kein Kläger, da kein Angeklagter. Und falls irgendwer meint Klagen zu müssen, dann gibt’s genug „Plausible Deniability“ Szenarien.

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Aber es darf doch jeder selbst entscheiden, ober er/sie legal sein möchte oder nicht. frevel hat ja alles dazu gesagt.

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Ganz viele tolle Antworten. Meine Frage wurde nur leider nicht geklärt.

Blockzitat macht sich dann lediglich der Übergebende oder auch der Annehmende strafbar?

Ich bin mir dessen bewusst, dass es ganz viele Möglichkeiten und komische Zufälle gibt. Wir sind aber hier in der Kategorie „Rechtliches“ und ich würde gern rein rechtlich wissen, wie es sich mit dem „Annehmenden“ verhält.

#Anwälte hier <— da gibt es Rechtsberatung

Peanut Butter Reaction GIF by Jif

hier nur gefährliches Halbwissen…

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Bin auch kein Anwalt, aber hier der Wortlaut:
§ 2
Umgang mit Cannabis
(1) Es ist verboten,

  1. Cannabis zu besitzen,
  2. Cannabis anzubauen,
  3. Cannabis herzustellen,
  4. mit Cannabis Handel zu treiben,
  5. Cannabis einzuführen oder auszuführen,
  6. Cannabis durchzuführen,
  7. Cannabis abzugeben oder weiterzugeben,
  8. Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen,
  9. Cannabis zu verabreichen,
  10. Cannabis sonst in den Verkehr zu bringen,
  11. sich Cannabis zu verschaffen oder
  12. Cannabis zu erwerben oder entgegenzunehmen.
    (2) Die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist verboten. Das gilt nicht für die
  13. Extraktion von CBD,
  14. Extraktion, die für die Ermittlung der Angaben nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und 6 erforderlich ist.
    (3) Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  15. der Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach Absatz 4,
  16. der Besitz von Cannabis nach § 3,
  17. der private Eigenanbau von Cannabis nach § 9 und
  18. der gemeinschaftliche Eigenanbau, die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen
    nach den §§ 11 bis 23, 25, 26 und 29

Nach Satz 12 ist entgegen nehmen verboten. Auch in §3 und §9 wird davon keine Ausnahme gemacht. Lediglich in den Anbauvereinigungen ist dies möglich.

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Hier gibt es MINDESTENS fundiertes Achtelwissen :nerd_face:

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Es passt hier so halb dazu, deswegen schreibe ich mal meine Frage zu privaten Tauschgeschäften.
Ich hab mir pünktlich zum 1.4. die ersten Seeds gekauft und plane im zeitlichen Abstand immer zwei Samen auszusäen. Realistisch betrachtet kann ich bei mir zu Hause höchstens zwei Pflanzen zur Zeit wachsen lassen.
Ich hab mit eingeplant, dass mal was nicht keimt oder eine Pflanze nicht richtig wächst.
Falls ich aber doch zu viele Pflanzen habe, ist verschenken erlaubt, so lange es noch keine Blüte gibt?
Und wie verhält es sich mit den Seeds, darf ich die weiterverschenken oder darf die nur jede Person für sich selbst bestellen?
Ich hab dazu bisher nirgends was gefunden.

§ 4
Umgang mit Cannabissamen
(1) Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.

In satz 3 wird noch auf §10 hingewiesen vor (minderjährigen und dritten geschützt verwahren)

Also zu den Samen würde ich ja sagen.

Zu den Pflanzen: nach §3 darfst du deine Pflanzen nur zu Hause oder später in einer Anbauvereinigung besitzen. Somit scheidet ein Transport (ein Besitz außerhalb des Wohnsitzes aus) somit darfst du die Pflanzen nicht abgeben)

Spannend wäre jetzt nur, ob du deinem Nachbarn die über den Zaun weiter geben dürftest.???
Denke da greift dann aber §9 Satz 2:
„Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden“
Auch wenn hier nicht direkt von der Pflanze als solche gesprochen wird.

Moin,

Grubwinkler hat das letztens erklärt…

Verlieren → in Verkehr bringen

Wenn es Absprachen gibt (ich verlier und du hebst auf) → Umgehungstatbestand

Wenn zusammen ein Joint geraucht wird und die Polzei kommt: ALLE keine Aussage machen, nur Pflichtangaben und dann auf Vorladung verweisen … damit ist es der Polizei unmöglich einen Anfangsverdacht gegen jemanden aus der Gruppe zu begründen…

Auch wenn man als Zeuge durch Staatsanwaltschaft vorgeladen wird, kein Aussagen die einen belasten können, also quasi keine weiteren Angaben machen… Punkt 7,8 und 11 oben…

Grüße

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Vielen Dank für Deine Einschätzung!
Denkst Du, ein Transport scheidet grundsätzlich aus? Was wäre, wenn jemand z.B. ein Wochenendegrundstück hat und zu Hause vorgezogene Pflanzen dort unterbringt? Das müsste doch erlaubt sein, oder?
Ich hab mich halt gefragt, ob Jungpflanzen schon als Cannabis gelten, aber Stecklinge scheinen ja auch mindestens eine Grauzone zu sein.

Ich binb mal gespannt, wie sich das alles noch ergeben wird, bei mir müssen die Seeds ja ohnehin erstmal ankommen und dann kann ich mir ja nochmal gedanken machen :smiley:

Wenn man jetzt ganz pingelig ist, geht das nur, wenn du dein Auto umf dem jeweiligen Grundstück be- bzw. entlädst. Dann bist du mit den Pflanzen nie im öffentlichen Raum. Das Auto ist dein privater Raum.
Aber wie gesagt, alles ohne Gewähr.

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Privater Raum hin oder her, eigentlich haste es selber bereits beantwortet.

Ich weiß nichts genaues, sondern gebe nur mein Verständnis des KCanG wieder:
Die Straftatbestände sind in § 34 KCanG geregelt. Für den Annehmenden kommen (zunächst noch abgesehen von der Menge) folgende Tatbestände in Betracht:

  • Abs. 1 Nr. 01 … besitzt,
  • Abs. 1 Nr. 11 sichverschafft,
  • Abs. 1 Nr. 12 … erwirbt oder entgegennimmt,
  • Abs. 1 Nr. 14 zu wissenschaftlichen Zwecken … (hier augenscheinlich nicht einschlägig)

Für die Nr. 1 und 12 gibt es Mengen-, bzw. Gewichtsschwellen von jeweils mindestens 30gr (Nr. 1), bzw. 25gr (Nr. 12). Da es sich in Deinem Beispiel um 1,5gr handelt, kommt nur die Nr. 11 das sich verschaffen - ohne Gewichtsschwelle - als Straftatbestand für den Annehmenden in Betracht. Hier stellt sich aber die Frage, was die Mengenschwelle bei Besitz und Erwerb oder Entgegennahme soll, weil in allen mir ersichtlichen Fallgestaltungen zwingend immer auch ein sich versachaffen des Annehmenden vorliegt. Deswegen kann m.E. das sich verschaffen nach Nr. 11 nur einschlägig sein, wenn kein Erwerb oder Entgegennahme nach Nr. 12 vorliegt (das „sich verschaffen“ tritt zurück, bzw. ist nur ein Auffangtatbestand). Der Erwerb dürfte eine Gegenleistung voraussetzen (m.E. kommen nur geldwerte Gegenleistungen in Betracht), wovon Du nichts erwähnst (den noch in der Übershrift erwähnten Tausch behandele ich hier nicht). Es bleibt also nur noch das Entgegennehmen. Letzteres unterscheidet sich m.E. vom sich verschaffen durch das willentliche Zusammenwirken beider Seiten, also des Abgebenden und des Annehmenden. So verstehe ich Deine Frage, bzw. Fallgestaltung.

Das heißt für den Annhemenden liegt zwar grundsätzlich ein Fall der Entgegennahme nach Nr. 12 vor, doch entfällt die Strafbarkeit wegen des nicht Erreichens der Mengen-, bzw. Gewichtsschwelle und Nr. 11 bleibt unanwendbar/wird verdrängt durch die speziellere Vorschrift. Der Annehmende bleibt bei nur 1,5gr also straffrei nach § 34 KCanG. Auf die sog. Geldwäsche nach § 261 StGB möchte ich hier nicht eingehen; ebensowenig auf die Folgen für etwaige Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte.

Eine Ordnungswidrikeit nach § 36 KCanG erkenne ich nicht.

Exkurs: Auch habe ich noch nicht lange darüber nachgedacht, ob beim Finden das sich verschaffen nach Nr. 11 in ähnlicher Weise hinter den Besitz nach Nr. 1 zurück tritt. Das ist auch schwer zu diskutieren, weil es hier noch mehr als sonst um die Aufklärungslage der Ermittlungsbehörden geht. Mein Rat besser nix sagen als von „gefunden“ oder „aufgehoben“ schwafeln.

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Mal eine Frage.,. Ich hab ca. 1000 Samen (Eigenkreuzung), die nach mehreren Eigentests bis jetzt alle rein weiblich waren. Darf ich diese legal an Freunde/Bekannte verschenken? Oder ist das in D. nicht erlaubt?

Sorry war glaub ich der falsche Bereich hätte die Frage wohl ehr bei den allgemeinen Sachen stellen sollen. :man_shrugging:

Hallo und willkommen Europe!

Besser wir diskutieren Deine Frage (im Anschluss an meinen Beitrag) bei LEGALISIERUNG 2024 - Fakten & Diskussion. Kann das ein @Moderator /en bitte verschieben?

Cannabis war bislang im BtMG geregelt, die Straftaten dort bei §§ 29 ff. Da gibt es keine Mengen-, bzw. Gewichtsschwellen, sondern (seit 199?) nur die Möglichkeit des „Absehen von der Verfolgung“ nach § 31a BtMG. Bei der Weitergabe von „Rohmaterial“, also verbunden mit einem Besitzwechsel, bekamen beide Beteiligte zumindest ein Aktenzeichen.

Wenn man Deine Frage etwas abwandelt und den Fall so strickt, dass ein Joint rumgehen gelassen wurde an dem jeder (andere) - nur! - ziehen darf der will (also keinen eigenständigen Mit-/Besitz oder Verfügungsgealt erlangt), dann war das schon früher für den Konsumierenden straffrei (keine Konsumstrafbarkeit).

@moderator /en Auch diese Frage sollte m.E. nach LEGALISIERUNG 2024 - Fakten & Diskussion verschobe werden.

§ 4 Abs. 1 KanG sagt ausdrücklich: „Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.“

Im übrigen sind Samen nach § 1 Nrn. 7 und 8 KCanG kein Cannabis im Sinne des KCanG („mit Ausnahme von … Vermehrungsmaterial“).

Dennoch solltes Du vorsorglich klar stellen, falls Du Dich nur vertippt hast und lediglich 10 Samen (aus eigener Vermehrung) besitzt, denn es ist m.E. nicht leicht - widerspruchsfrei und glaubhaft - zu erklären, wie man auf erlaubte Weise zu größeren Mengen kommt.

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