Übrigens - weil mich das eben mal interessiert hat - hier ein Vergleich zu Tabak:
*Steuerbefreiungen
Tabakwaren, die Sie aus Tabak, den Sie selbst angebaut haben, zum eigenen Bedarf herstellen, sind von der Tabaksteuer befreit. Sie müssen dies der Zollverwaltung weder anzeigen, noch benötigen Sie von dieser eine Erlaubnis. Davon unberührt bleibt jedoch die Befugnis der Zollbehörden, im Rahmen der Steueraufsicht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen.
Die zulässige Anbau- bzw. Herstellungsmenge ist nicht in einer absoluten Zahl festgelegt, sondern von dem persönlichen Konsum der Person, die den Anbau betreibt, abhängig. Dies bedeutet, dass der Begriff „eigener Bedarf“ Ihrem persönlichen Konsumbedarf entspricht. Sie dürfen daher so viel Tabak anbauen, wie Sie benötigen, um aus den daraus hergestellten Tabakwaren Ihren persönlichen Konsum zu decken. Jegliche Weitergabe von Tabakwaren, die Sie in diesem Rahmen hergestellt haben, an andere Personen, entgeltlich oder unentgeltlich, ist unzulässig"
"2. Anbau
Der Anbau von Tabak unterliegt keinen besonderen Regelungen. Es finden lediglich die allgemeinen Vorschriften, wie z. B. aus dem Agrar- und Umweltrecht, Anwendung.
Der Vollständigkeit halber sei beispielhaft auf zwei in der Vergangenheit geltende steuerrechtliche Besonderheiten hingewiesen:
– Das – 1951 außer Kraft getretene – Gesetz zur Regelung der Besteuerung des Kleinpflanzertabaks im Erntejahr 1950 vom 2. März 1951 sah eine Pflanzensteuer vor. Hiernach ist Tabakkleinpflanzer, wer für den eigenen Hausbedarf Tabak auf einer Grundfläche von nicht mehr als 50 m2 anbaut und nicht mehr als 200 Pflanzen setzt."
…
Vielleicht ist die Regierung so nett und überarbeitet das KCanG nochmal, analog zum Tabak - dürfen wir dann bitte auch als „Cannabiskleinpflanzer“ 200 Pflanzen auf 50 m² anbauen? Für den „eigenen Hausbedarf“?
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