Legalisierung. Mehr als 3 Pflanzen anbauen

Buuhhhh :sweat_smile:
Also die Regeln… so ist wohl bei mir doch besser wenn ich drinnen im Zelt anbaue… also auch den Krempel noch besorgen… aber nur so kann ich sicherstellen, dass die Kids nicht einfach über den Zaun klettern und sich bedienen. Gut, dass ich den Thread gelesen habe.
Grade im Hinblick mit den 2-3 über Korrekten in der Nachbarschaft und den Jugendschutz.

Ich freue mich immer wieder, wenn ich es knapp schaffe, nicht mein Getränk auf die Tastatur zu prusten, wenn ich sowas hier lesen darf! :rofl: :partying_face:

No Way What GIF by Rosanna Pansino

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Da musst du schon aufpassen, was der Hund mit deinem Weed macht… :sweat_smile:

dog smoking GIF

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Hallo zusammen!

Ich muss mich noch eben durch die letzten Beiträge lesen, ABER:

Ich hatte letzte Woche eine Hausdurchsuchung und wohne mit meiner Familie in einem Haus (4Personen). Es standen 6 „Jungpflanzen“ auf dem Dachboden. Es wurden alle 6 mitgenommen, und ich habe gleich eine Aufforderung zur Bechuldigtenvernehmung erhalten. Die netten Polizisten vor Ort meinten, es müssten jeweils alle Pflanzen (3 pro Kopf) in einem extra Raum stehen (also 4 Zelte und 4 Räume für das Wachstum, für die Blüte dann ggf. auch) , die jeweils abschließbar und vor dem Zugriff anderer Personen geschützt sind. Das zwei Personen verheiratet sind, und alle so ziemlich alles andere ebenfalls in einem Haushalt teilen, spielte keine Rolle.

Also was in juristisch nicht eindeutig geklärt ist, wird eindeutig nicht zu eurem Vorteil ausgelegt. Wenigstens hat man nicht wie beim letzten Mal, meine gesamte 2.000€ Chilli und Petersilie grow-Equipment (kein Scherz, vertrockne Chili und Petersiliereste wurden vorgefunden) zerstört.
Dieses Mal sind nir alle Pflanzen, sprich Monatelang 1200w (Stromkosten) und endlose Stunden Mutterpflanzen-Pflege, stecklinge 80€ und Samen für 70€ zerstört worden. Anwaltskosten bleiben recht stabil. Immerhin wirds nun etwas billiger

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Dieses Forum braucht dringend ein Kotzsmilie.
Was fürn Gerenne, obwohl es doch denkbar eindeutig ist, dass es sich da um nen Hobbygrow handelt, und dass Wohnungen, Ehen und gemeinsame Haushalte so nicht funktionieren. Legalitätsprinzip ist echt Gift für den gesunden Menschenverstand.

Wünsche viel Erfolg, vielleicht erkennt ja dann wenigstens der Richter, was das für ein Stuss ist.

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Also mal abgesehen von dem was die Polizisten erzählt haben, gibt das CanG m.E. nicht her, dass in unterschiedlichen Räumen gezüchtet werden muss. Label mit Namen auf den Topf, vielleicht…?

Wie kam es denn zu der Hausdurchsuchung? Hat jemand eine Anzeige wegen verstoß gegen das CanG gemacht, oder war es wegen was anderem?

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Frag ich mich auch. Da ist man doch als Ehepartner, Mitbewohner etc. klar im Nachteil, wenn der andere bereits anbaut. Wieviele Wohnungen gibt es denn mit mehreren anbaugeeigneten, sonst ungenutzten Zimmern? Wenn das die Intention wäre, hätte man doch 3 Pflanzen pro Haushalt erlauben können, nicht pro Person. Balkon/Garten wär dann ja auch ganz raus, wenn man nicht alleine wohnt.
Und Ehen sind doch Zugewinngemeinschaften. Stromkosten werden ja auch net aufgeteilt.

Bei Freispruch würd ich auf jeden Fall auf Schadenersatz klagen. Würde zu gern wissen, wieviel Entschädigung der Staat so pro Pflanze/Gramm zahlt. Bonuspunkte, wenns der bayerische Staat ist, der als erster einen offiziellen Cannabis-Grammpreis festlegt und bezahlt. :smile:

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Magst du noch verraten, in welchem Bundesland das passiert ist?

Ich hoffe, du kommst gut wieder heraus aus der Sache!

Leider wird beim KCanG sehr viel einfach umgedeutet, das geht schon bei den Ordnungswidrigkeiten los - fast niemand spricht aktuell mehr vom „Konsum in Sichtweite von…“, sondern nur noch „Konsum im Umkreis von 100 m von…“ - obwohl das so überhaupt nicht im Gesetz steht.

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Hab da ne Frage:
Insgesamt 3 Pflanzen, oder
3 WEIBLICHE Pflanzen?
Wenn ich Pech habe sinds doch 3 Männer und no harvest no fun
(wenn ich mal nicht feminized nehme)

3 lebende Pflanzen.

Es ist egal, ob männlich oder weiblich - du darfst nicht mehr als 3 Stück haben, wenn du im legalen Rahmen bleiben willst.
In einem früheren Gesetzesentwurf hieß es mal „3 blühende Pflanzen“ - das hat man aber gestrichen bzw. überarbeitet.

Vielen Dank für die rasche Antwort auf meinen allerersten post.
Tatsächlich habe ich jetzt deren 5, da 2 erst nach mehreren Wochen nachgekeimt sind. Ich kann sowas einfach nicht wegschmeißen…

Leben am Limit sozusagen… :grin:

Dann drück ich dir die Daumen, dass ein Weibchen dabei ist! :slight_smile:

PS: Herzlich Willkommen hier im Forum! :partying_face:

Danke Dir :slight_smile:
Ich habe mittlerweile auch viele rechtliche Unsicherheiten entdeckt - gut das es diese Seite gibt.

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Ich halte die Frage noch nicht für geklärt. Zunächst mal sind Cannabispflanzen nur solche, die keine Stecklinge mehr sind (§ 1 Nrn. 7, 8 C KCanG). Stecklinge sind nach Nr. 6 (verkürzt) zur Anzucht dienende Jungpflanzen, die über keine Fruchtstände verfügen.

Man könnte die Ansicht vertreten, dass männliche Pflanzen, sofern keine Samenproduktion beabsichtigt ist, nicht der Anzucht dienen und wenn sie schon keine Stecklinge sein können erst recht nicht als Cannabispflanze zählen, was ich aber selbst für abwegig, bzw. zumindest absehbar nicht für mehrheitsmeinungsfähig halte.

Wenn aber Jungpflanzen nur alle solchen sind, die noch nicht über Fruchtstände verfügen, dann würden männliche Pflanzen nur zählen, wenn sie nicht sofort nach Erkennbarkeit des Geschlechts vernichtet werden (für die Bestrafung kommt es auf den Vorsatz, also Wissen und Wollen, an).

Ich gehe davon aus, dass sich diese Rechtsauffassung letztendlich durchsetzen wird (sofern das KCanG die nächste Legislaturperiode übersteht), insbesondere weil man nur so mit regulären Samen arbeiten kann. Bis dahin aber werden sicherlich zahlreiche Ermittlungsverahren bezüglich Pflanzen ohne Fruchtstände eingeleitet.

Ich glaube, du kannst dich von der Vorstellung verabschieden, dass alles, was noch nicht blüht, ein Steckling ist.

Ich hatte das von Anfang an in Frage gestellt, weil es völlig praxisfern gewesen wäre („Meine 1,5 m hohe Mutterpflanze ist ein Steckling“).

Auch der Rechtsanwalt Grubwinkler hat seine Meinung mittlerweile revidiert.

Aktuell sieht es so aus, als würde alles, das in Erde eingepflanzt wird, kein Steckling mehr sein - so zumindest die Auffassung der Staatsanwaltschaft in Halle (Saale), die aus dem Grund vom dortigen Hanfverband auch die Stecklinge beschlagnahmt hatte.

Ich denke mal, dass bei einer 10 cm hohen Pflanze in einem Torf-Anzuchtwürfel keiner was sagt.
Wenn die aber bereits in einem größeren Topf vor sich hinwächst, ist es halt eine Jungpflanze und eben kein Steckling.

Wenn du sicher gehen willst, bleib einfach bei 3 Pflanzen.

Unter Berufung auf die Vorabveröffentlichung der Kommentarstelle (will das jetzt nicht noch mal genauer recherchieren). Das darf man auch nicht überinterpretieren. Um im Gespräch zu bleiben und sich einen Namen zu machen gibt es zu fast jeder juristischen Fragestellung extreme Meinungen. Dass man sich dann in Halle Saale (anscheinend) darauf beruft ist auch nur Politik (solange keine einschlägigen Gerichtsentscheidungen vorliegen). Wenn sie im Nachhinein doch klein beigeben müssen, haben sie die Veranstaltung doch erst mal gecrascht, also Stärke gezeigt, und im ürigen kostet es nur das Geld der Steuerzahler; die Handelnden werden dagegen Karrieretechnisch womöglich noch belohnt. Das ist auch nix besonderes im Cannabisrecht sondern ganz allgemein üblich oder ist doch zumindest öfters so geschehen.

Ja klar, zu nix anderem kann man raten; zumindest wenn man etwas zu verlieren hat und nicht den Vorreiter spielen will. Genau deswegen vermute ich (wie im DHV-Video erwähnt), dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Halle einstellen wird.

Dass auch ein großes Cannabisgewächs ohne Fruchtstände (Blüten) noch als Steckling bezeichnet wird mag komisch anmuten, macht aber Sinn weil es immer noch eine nicht geschlechtsreife (also jugendliche) Pflanze ist und vor allem, von ihr mangels substantieller Cannabinoidproduktion noch keine Gefahr im Sinne der Suchtprävention (mir fällt gerade keine passendere Beschreibung ein) besteht. Das Strafrecht ist ein erheblicher Eingriff (jedenfalls/zumindest in die allgemeine Handungsfreiheit) und muss deswegen verhälnismäßg, also insbesondere schon mal zweckmäßig, sein. Den Besitz ungefährlichem Zeugs mit Strafe zu bedrohen hilft niemandem zu gar nix. In wie viel Trockengewicht willst Du selbst eine riesiege (Stecklings-)„Mutterpflanze“ umrechen? Zumindest sollte ein schwerer Fall denklogisch ausgeschlossen sein.

Bis die Frage höchstrichterlich geklärt werden kann, wird wohl ein neuer Bundeskanzler gewählt.

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Das war doch ohnehin unser Konsens, dass man erstmal wegweisende Urteile abwarten muss.

Ich habe einige Fälle gepostet, in denen „Stecklinge“ beschlagnahmt wurden, z.B. weil es mehr als 3 waren, weil es bereits größere Pflanzen waren etc…

Und der Hinweis muss erlaubt sein - danach kann jeder selbst entscheiden, ob er das Risiko eingeht oder nicht.

Es gibt eben verschiedene Rechtsauffassungen, u.a. auch diese:

„Stecklinge werden mit dem Einpflanzen zum Setzling (BT-Drs. 20/8704, 89) und unterfallen dann dem Cannabisbegriff des § 1 Nr. 8 KCanG. Stecklinge unterscheiden sich also von Cannabispflanzen iSd § 1 Nr. 8 KCanG dadurch, dass sie noch nicht eingepflanzt sind.“
(Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, KCanG § 1 Rn. 8)

Auf Seite 89 finde ich den Begriff „Stecklinge“ nicht. Allerdings steht auf Seite 91: „Zu Nummer 6
Stecklinge besitzen keine Blüten- oder Fruchtstände und einen THC-Gehalt von höchstens 0,3 Prozent, so dass der Konsum ihrer Bestandteile keine psychoaktiv berauschende Wirkung entfaltet. Unter Stecklinge fallen sowohl Jungpflanzen als auch Sprossteile (Klone), sie werden mit dem Einpflanzen zum Setzling.“

Nachtrag vom 30.07. um ca. 18:00 Uhr: In der BT-Drs. 20/8704 (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 09.10.2023) heißt es auf seite 91 später: "Zu Nummer 8
Die Definition von Cannabis orientiert sich an den jetzigen Regelungen in Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). […] „Wurde die angebaute Cannabispflanze noch nicht geerntet, insbesondere wenn es sich um einen Setzling oder eine ungeerntete Jungpflanze handelt, und beträgt der jeweilige THC-Gehalt nicht mehr als 0,3 Prozent, so gilt die ungeerntete Cannabispflanze gleichwohl als Cannabis im Sinne dieses Gesetzes.“

Ich habe weiterhin Zweifel, ob diese Definition (nur) in der Gesetzesbegründung dem Bestimmtheitsgebot genügt; doch bezweifele ich ebenso, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit meine Bedenkten teilt.

Das steht jedenfalls so in diesem Werk.
Daran werden sich einige Gerichte orientieren.

Wenn sie wollen. Wenn nicht, dann nicht.