Da möchte ich kurz Widersprechen,
das hatte ich hier schon mal rausgesucht.
Der relevante Ausschnitt aus B Besonderer Teil §1 Begriffsbestimmungen
Zu Nummer 12
Privater Eigenanbau ist der Eigenanbau von Cannabis im Bereich der privaten Wohnung. Der Begriff der Wohnung im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle privaten Wohnzwecken gewidmeten Räumlichkeiten einschließlich Gärten, Kleingärten, Wochenendhäuser, Ferienwohnungen o.ä
Es bleibt selbstverständlich jedem Kleingartenverein frei, in seiner Satzung oder einer entsprechenden Ordnung den Anbau von Cannabis zu untersagen, aber rein vom Gesetzestext, ist es imho nicht verboten.