Wenn man § 9 Abs. 1 KCanG so restriktiv wie möglich verstehen will, könnte man die Auffassung vertreten das Wörtchen „insgesamt“ meint maximal 3 Pflanzen pro Wohnung, egal wie groß der Hausstand ist. Das halte ich aber für abwegig. Vielmehr erscheint es mir Evident, dass grundsätzlich jeder Erwachsene im Haushalt/in der Wohnung seine eigenen bis zu 3 lebenden Pflanzen ziehen darf. Insofern ergäben 4 Erwachsene bis zu 12 Pflanzen.
Fraglich ist aber in wie fern
a) der Besitz gemeinschaftlich ausgeübt werden darf und
b) ob es erlaubte Fälle des abgeleiteten Fremdbesitz gibt. Mit letzterem meine ich etwa Fälle in denen ein anderer Erwachsener gebeten wird sich in Abwesenheit (z.Bsp. einer Reise) um die eigenen Pflanzen zu kümmern (sie etwa zu gießen und/oder das Licht zu richten o.ä.), diesem anderen Erwachsenen aber nicht gestattet ist sich nach eigenem Gutdünken an den Pflanzen zu bedienen o.ä.
Zum gemeinschaftlichen Besitz meine ich mich ganz vage an ein irgendein Youtube-Video o.ä. zu erinnern, in dem behauptet wurde, dass der gemeinschaftliche Besitz laut Gesetzesbegründung untersagt sei. Sollte das der Fall sein, müsste ich erst mal die Begründung lesen um zu verstehen was damit bezweckt werden soll. Bis dahin meine ich so ganz klar und Eindeutig kann der gemeinschaftliche Besitz nicht verboten sein, zumindest nicht in allen denkbaren Fällen.
aa) Ich meine RA Grubwinkler hätte mal im Zusammenhang mit § 10 KCanG angemerkt, dass der Staat wegen Art. 6 Abs. 1 GG Eheleuten nicht vorschreiben könne den eigenen Besitz vor dem Zugriff des anderen zu schützen oder auch nur einem der beiden zu untersagen, keinen (Mit-)Besitzwillen an grundsätzlich allen im gemeinsamen Hausstand befindlichen Gegenständen auszuüben. Ich halte das für richtig.
bb) Ich gehe sogar noch weiter und meine aus Art. 6 GG, insb. Abs. 2 Satz 1 folgt weitergehend, dass in Bezug auf eine Bußbarkeit der Eltern nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG schon bloße mündliche Ermahnungen gegenüber den eigenen (minderjährigen) Kindern im Hausstand sich nicht an den Pflanzen zu bedienen eine ausreichende Sicherheitsvorkehrung darstellen müsste. Sollte der/die Kleine/n sich nicht dran halten, wäre das m.E. in Bezug auf die Ausübung der elterlichen Sorge ein Fall fürs Jugendamt aber nicht für den Staatsanwalt (solange der/die Sprössling/e Teile der Pflanze nicht beispielsweise auch noch in die Schule mitnehmen und echte Dritte involviert/en).
cc) Ich meine auch es müsste sogar erlaubt, bzw. nicht verboten sein, dass ein Erwachsener den kompletten Anbau für andere übernimmt und sei es auch nur deswegen, weil der Eine (der Anbauer) sich damit besser auskennt. Die maßgebliche Begrenzung ergibt sich m.E. aus §§ 1 Nrn. 11 und 12, 9 f. KCanG, bzw. dem Begriff des privaten Eigenanbaus. Dieser erfordert:
- Nichtgewerblichkeit (also kein Gewinn und kein Vertrieb an unbestimmte)
- zum Zweck des Eigenkonsums und
- in der eigenen (deutschen) Wohnung (nur der des letztendlichen Konsumenten oder alternativ auch der des Anbauers?) sowie
- Sicherheitsvorkehrungen (§ 10 KCanG).
Wenn diese/meine Ansicht cc) bis hier hin richtig ist, wäre es m.E. reine Schikane und schon nach Art. 1 Abs. 1 GG übermäßig/unverhältnismäßig, wenn man dem Anbauer aus § 9 Abs. 1 KCanG die Pflicht auferlegt den Anbau und die Ernte einschließlich Trocknung für jeden Konsumenten getrennt durchzuführen (etwa jeweils eigene Zelte in anderen Räumen o.ä.).
Zurück zu Deinem Beispiel mit Großeltern und Ehefrau. Nach meiner Ansicht wäre es gesetzeskonform, wenn der Ehemann sich sogar allein um alle 12 Pflanzen gleichzeitig kümmert, diese erntet, trocknet und in 4 mal bis zu 50gr.-Mengen aufteilt;* wobei durchgehend Sicherheitsvorkehrungen nach § 10 KCanG vorzunehmen sind.
Entscheidend bliebe dann aber noch, ob man Euch die Story abkauft. Wenn man beispielsweise in keinem Haar der anderen Cannabis nachweisen kann und/oder die anderen widersprüchliche Angaben zum Zweck des Anbaus machen und/oder augenscheinlich dasselbe Cannabis im Besitz völlig anderer Personen (etwa Kurzzeitbesucher) findet, würde ich das bezweifeln.
Besser Du folgst vorsorglich nicht meiner Rechtsauffassung sondern den Hinweisen meiner Vor-Schreiber.
*Nachtrag: Zur Zusammenrechnung der Besitzmengen des konsumfertigen Cannabis (ohne mir ersichtlich auf von Art. 2 Abs. 1, 6, 13 Abs. 1 GG oder auch nur dem Gesetzeszweck/das geschützte Rechtsgut einzugehen): Störung a.E.