Der Referentenentwurf wurde bestimmt von Juristen formuliert und es kann schon sein, dass man dafür dann ein gewisses juristisches Verständnis braucht.
Ich habe auch schon versucht, das nachvollziehen zu können und dazu einen ganz interessanten Denkansatz gefunden (das stand bei einem Youtube Video in den Kommentaren - normalerweise also nicht die beste Quelle für seriöse Informationen- ich lasse es dennoch mal hier, kann sich ja jeder Gedanken darüber machen, ob da was dran sein könnte oder nicht):
„Der Begriff „Besitz“ ist im § 854 Abs. 1 BGB definiert als „Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben“. Besitzer ist daher, wer die Sache tatsächlich innehat und Besitzwille aufweist. Und nur hierfür gilt die Grenze von 25 Gramm nach § 3 Abs. 1 CanG. *
*Dem gegenüber steht der private Eigenanbau. Hier weist der Referentenentwurf auf S. 82 unter „Zu Nummer 8“ folgende detailierte Erklärung zum Thema Anbau auf: „Der Begriff des Anbaus wird definiert als der gesamte Prozess der Aufzucht und des Anbaus von Cannabispflanzen über die Ernte bis zur Verpackung und Lagerung von Cannabis.“ ← Man beachte hierbei die explizite Erwähnung der Lagerung, die Teil des Anbaus ist. *
*Und mit dem Wissen liest man jetzt nochmal § 9 Abs. 1 CanG aufmerksam durch: „Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes der private Eigenanbau […] erlaubt.“ *
D. h. solange man sein selbst angebautes Cannabis ordnungsgemäß lagert, ist dies Teil des Anbaus und noch kein Besitz. Erst wenn man an die (idealerweise gegen Fremdzugriff gesicherte) Aufbewahrungsbox/-schrank/-truhe/-etc. geht und etwas heraus nimmt, nimmt man die entnomme Menge in Besitz. In einfachen Worten: Man darf auch zuhause nur maximal 25 Gramm in der Tasche oder anderweitig bei sich haben. Was man gesetzeskonform einlagert, ist nach dem aktuellen Entwurf nicht limitiert, da der Anbau nur auf drei Pflanzen aber nicht auf eine bestimmte Masse beschränkt ist.
*Die Aufhebung der 25 Gramm-Grenze für den Besitz (Erinnerung: tatsächliche Gewalt) aus § 3 Abs.1 Satz 2 CanG ist nur deshalb notwendig, damit in einer Anbauvereinigung eine einzelne Person nicht 15 (oder mehr) mal mit maximal 25 Gramm hin und herlaufen muss, wenn 15 (oder mehr) Mitglieder gleichzeitig da sind und jeder seine 25 Gramm abholen möchte, sondern gleich 375 Gramm (oder eben mehr) auf einmal aus dem Schrank entnehmen und gesetzeskonform aushändigen kann.“
Ich glaube persönlich nicht, dass man mit dieser Definition auch einfach mal 1,5 kg einlagern darf (= die Ernte von drei richtig fetten Pflanzen). Es steht ja immer der Aspekt im Vordergrund, dass der Anbau nur für den Eigenbedarf gedacht ist, da wird es dann bestimmt irgendwelche Ermessensgrenzen geben, wie auch bei der Abgabe durch die CSCs (50 g im Monat maximal).