Ja ist okay keine lust mit dir darĂŒber zu sprechen, das ist mir zu anstrengend.
Ja hast recht und ich meine ruhe.
Ja ist okay keine lust mit dir darĂŒber zu sprechen, das ist mir zu anstrengend.
Ja hast recht und ich meine ruhe.
Moin,
na hoffentlichâŠaber eben zuerst und dann das Thema FĂŒhrerschein⊠Wollte nur ausdrĂŒcken, warum das Thema âGrenzwert / FĂŒhrerscheinâ nicht zuerst angegangen wurde, obwohl wir das als das eines der gröĂtes Problem ansehenâŠ
GRĂŒĂe
Gesundheit
Die Bundesregierung will Cannabis unter bestimmten Bedingungen fĂŒr den privaten Konsum legalisieren. (picture alliance / Associated Press | Markus Schreiber)
LiveĂŒbertragung: Mittwoch, 18. Oktober, 18 Uhr
Der Bundestag berĂ€t am Mittwoch, 18. Oktober 2023, erstmals einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Ănderung weiterer Vorschriften (20/8704, 20/8763). Ebenfalls beraten wird ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion mit dem Titel âCannabislegalisierung stoppen, Gesundheitsschutz verbessern â AufklĂ€rung, PrĂ€vention und Forschung stĂ€rkenâ (20/8735). Im Anschluss an die rund 45-minĂŒtige Aussprache sollen beide Vorlagen zur weiteren Beratung an den federfĂŒhrenden Ausschuss fĂŒr Gesundheit ĂŒberwiesen werden.
Die bisher illegale Droge Cannabis soll unter bestimmten Bedingungen fĂŒr den privaten Konsum legalisiert werden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht den legalen Besitz und Konsum von Cannabis fĂŒr Erwachsene vor. Ermöglicht werden sollen der private Eigenanbau, der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis durch Anbauvereinigungen. Mit dem Gesetzentwurf werde ein verantwortungsvoller Umgang mit Cannabis erleichtert, heiĂt es in der Vorlage.
Der Entwurf zielt den Angaben zufolge darauf ab, zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, AufklĂ€rung und PrĂ€vention zu stĂ€rken, den illegalen Markt fĂŒr Cannabis einzudĂ€mmen sowie den Kinder- und Jugendschutz zu verbessern. Die aktuelle Entwicklung zeige, dass der Konsum von Cannabis trotz der bestehenden Verbotsregelungen weiter ansteige. Das vom Schwarzmarkt bezogene Cannabis sei oft mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko verbunden, da der Gehalt des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) unbekannt sei und giftige Beimengungen, Verunreinigungen sowie synthetische Cannabinoide enthalten sein könnten.
Erwachsenen ist danach kĂŒnftig der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis fĂŒr den Eigenkonsum erlaubt. Möglich werden soll zudem der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen zum Eigenkonsum. Privat angebautes Cannabis muss jedoch vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche geschĂŒtzt werden. AuĂerdem dĂŒrfen nichtgewerbliche Anbauvereinigungen Cannabis kĂŒnftig anbauen und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum weitergeben.
DafĂŒr gelten strenge Vorschriften. So werden fĂŒr die Anbauvereinigungen maximal 500 Mitglieder zugelassen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben mĂŒssen. ZulĂ€ssig ist nur die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung. In den Anbauvereinigungen darf Cannabis nur in begrenztem Umfang an Mitglieder weitergegeben werden, wobei die Mitgliedschaft und das Alter zu ĂŒberprĂŒfen sind.
An Mitglieder weitergegeben werden dĂŒrfen maximal 25 Gramm pro Tag oder 50 Gramm pro Monat. Die Ausgabe von Cannabis an Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren ist auf 30 Gramm pro Monat mit einer Begrenzung des THC-Gehalts auf zehn Prozent zulĂ€ssig. Konsumcannabis darf als Haschisch oder Marihuana nur in kontrollierter QualitĂ€t und in Reinform weitergegeben werden. In einer Schutzzone von 200 Metern um Anbauvereinigungen sowie Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, KinderspielplĂ€tzen und öffentlich zugĂ€ngliche SportstĂ€tten wird der Konsum von Cannabis verboten.
Um vor allem Kinder und Jugendliche vor der Droge zu schĂŒtzen, gilt ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot fĂŒr Konsumcannabis und Anbauvereinigungen. Geplant ist auĂerdem eine StĂ€rkung der PrĂ€vention durch eine AufklĂ€rungskampagne der Bundeszentrale fĂŒr gesundheitliche AufklĂ€rung (BZgA) ĂŒber die Wirkung und Risiken von Cannabis. Die Novelle soll nach vier Jahren auf ihre gesellschaftlichen Auswirkungen hin evaluiert werden. Es bleibt bei der Verschreibungspflicht fĂŒr Medizinalcannabis.
Die Bundesregierung geht in ihrer GegenĂ€uĂerung zur Stellungnahme des Bundesrates (20/8763) auf dessen ĂnderungsvorschlĂ€ge ein. Die LĂ€nderkammer befĂŒrchtet unter anderem hohe finanzielle Folgebelastungen der LĂ€nder durch Kontroll- und Vollzugs- sowie PrĂ€ventions- und Interventionsaufgaben. Als Beispiel angefĂŒhrt wird die Kontrolle der Anbauvereinigungen. Der Bundesrat bezweifelt auch die wirksame Kontrolle des zulĂ€ssigen Höchstwertes von THC (Tetrahydrocannabinol) und hĂ€lt neue, hochpotente Cannabis-Sorten fĂŒr möglich.
Die praktische Umsetzung der geplanten Jugendschutzzonen im öffentlichen Raum und Schutzvorkehrungen im privaten Raum ist nach EinschĂ€tzung der LĂ€nderkammer ebenfalls kritisch zu hinterfragen. Hier deute sich ein strukturelles Vollzugsdefizit an. SchlieĂlich weist der Bundesrat auf die Notwendigkeit hin, zulĂ€ssige Grenzwerte fĂŒr THC im StraĂenverkehr festzulegen.
Die Bundesregierung teilt die Bedenken des Bundesrates zum Vollzugsaufwand nicht, wie aus der Unterrichtung hervorgeht. So sei voraussichtlich erst nach fĂŒnf Jahren die geschĂ€tzte Gesamtzahl von 3.000 Anbauvereinigungen erreicht. Die LĂ€nder könnten die Personal- und SachmittelkapazitĂ€ten sukzessive anpassen. Zudem erwartet der Bund mit der Entkriminalisierung hohe Einsparungen der LĂ€nder durch weniger Strafanzeigen und weniger Strafverfahren. Die eingesparten Mittel könnten fĂŒr die Ăberwachung der Anbauvereinigungen sowie fĂŒr die SuchtprĂ€vention eingesetzt werden.
AufklĂ€rung und PrĂ€vention sowie gesetzliche Vorgaben fĂŒr die Anbauvereinigungen trĂŒgen zu einem umfassenden Gesundheits- und Jugendschutz bei, heiĂt es in der Unterrichtung weiter. Was den zulĂ€ssigen THC-Wert im StraĂenverkehr betrifft, habe eine interdisziplinĂ€re Expertengruppe des Bundesverkehrsministeriums das Ziel, Grenzwerte zu ermitteln. Nach Auffassung der Bundesregierung sei der THC-Grenzwert so zu bemessen, dass die StraĂenverkehrssicherheit ausreichend gewahrt bleibe. (vom/pk/13.10.2023)
Die GegenÀusserung der Bundesregierung vom 11.10.23
an den Bundesrat, die bisher wohl niemand wirklich beachtet hat.
Ich bin ganz ehrlich zu dicht (medizinisch) um mich da durchzukauen. Aber vieles da drin macht mich nervös. Noch viel nervöser macht mich aber dass nicht klar ersichtlich ist aus welchen Lagern die Formulierungen stammen und wer genau fĂŒr den Inhalt des Papiers verantwortlich zeichnet.
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag einer BeschrÀnkung des privaten Eigenanbaus auf den Bereich der
Wohnung ab. Der Begriff der Wohnung im Sinne von § 1 Nummer 12 KCanG umfasst gemÀà BegrĂŒndung
alle privaten Wohnzwecken gewidmeten RĂ€umlichkeiten einschlieĂlich GĂ€rten, KleingĂ€rten, WochenendhĂ€user, Ferienwohnungen o.Ă€. Auch im Freien gelegene PrivatflĂ€chen können durch geeignete MaĂnahmen und
Sicherheitsvorkehrungen gegen den Zugriff durch Dritte geschĂŒtzt werden. Auf dem PrivatgrundstĂŒck befindliche GewĂ€chshĂ€user oder AnbauflĂ€chen können beispielsweise durch mechanische oder elektronische Verriegelungsvorrichtungen gegen Zutritt gesichert werden. Die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen wird durch die BuĂgeldbewehrung in § 36 Absatz 1 Nummer 6 KCanG sichergestellt.
Zumindest klingt das durchaus positiv was den (nicht geruchsbelÀstigenden) Anbau outdoor angeht.
Eine gesetzliche Verpflichtung der Anbauvereinigung zum FĂŒhren einer aktuellen Mitgliederliste ist entbehrlich. Eingetragene Vereine sind bereits nach geltendem Recht verpflichtet, gegenĂŒber dem fĂŒr ihre Eintragung
zustĂ€ndigen Gericht jederzeit ĂŒber ihre Mitgliederzahl Auskunft zu geben (§ 72 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuches). Der Vorstand einer Genossenschaft ist gemÀà § 30 des Genossenschaftsgesetzes zur FĂŒhrung einer Mitgliederliste verpflichtet und muss dem Registergericht auf dessen Verlangen sogar unverzĂŒglich eine Abschrift
der Mitgliederliste einreichen (§ 32 des Genossenschaftsgesetzes). Zudem kann die fĂŒr die behördliche Ăberwachung nach § 27 KCanG zustĂ€ndige Behörde im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung die Mitgliederdokumentation von Anbauvereinigungen einsehen und prĂŒfen, um VerstöĂe gegen die gesetzlichen Vorgaben zu
Mindestalter, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und zur Mitgliederzahl festzustellen (§ 28 Absatz 2 Satz
1 Nummer 3 KCanG).
Damit ist fĂŒr mich persönlich die Mitgliedschaft in einem CSC kein Thema mehr, bin raus.
Zu mehr bin ich heute vormittag
nicht mehr fÀhig.
Ist halt ne gemeinsame Regierung, um jemanden den schwarzen Peter zu zuschieben wĂ€re es natĂŒrlich schöner ja ![]()
Ist nix neues und bei Vereinen halt so ĂŒblich, wurde auch hier oft durchgenommen , schön das du es nochmal allen aufzeigst.
Dann kiff bitte ganz viel und hab ein schönes Wochenende!
Ursache ist, dass Menschen, die unzufrieden mit den VerhÀltnissen sind, sich nicht engagieren diese zu verbessern.
Heute, 18 Uhr, ist Crunchtime in der Laberbude.
mal schauen wie schlimm es heute wird ![]()
So, der erste Aufschlag ist gemacht und die Frontlinien abgesteckt.
Jetzt steht Ausschussrunde an.
Die AFD wieder
Sorry die sind ja auch mal nicht so intelligent
Guter Bericht LTO ist echt klasse
Da hat er Recht.
Wir sollten uns mehr freuen als rum zu meckern ![]()
![]()
![]()
Nein nicht SPDđ Hamburgs HoletschekâŠ!
Der Grote will doch nur durch solche ĂuĂerungen auffallenâŠ!
Pimmel Andy ist eh âŠ
Dazu noch BildâŠ
Das letzte aufbÀumen und mimimi

Das Leben mit der Verfolgung zerstört werden hört man leider selten und die Kinder Debatte ist eh ein Totschlag Argument fĂŒr die GegnerâŠ
Gibt mehr als nur Kinder und wie sich um die gesorgt wird sieht man ja an unseren âModernenâ Schulen.
Die Verfolgung der Nutzhanfbauern ist grotesk. Da scheinen immer noch einige aus ideologischen GrĂŒnden gröĂtmoglichen Schaden anrichten zu wollen. ![]()
Die Lobby gegen Hanf ist verdammt alt und groĂ ![]()
![]()