SAMMELTHEMA: Legalisierung im Jahr 2023?(24/25?đŸ€Ł) (Teil 2)

Also wenn das so tatsĂ€chlich RealitĂ€t wird, dann ist fĂŒr mich (nach 30 Jahren unendlich nervigem Kriminellendasein) alles genauso wie ich’s mir gewĂŒnscht habe.
FĂŒr Leute mit Garten könnte das das Paradies werden :ca_giggle_joint:

4 „GefĂ€llt mir“

Kein Kommentar :slightly_smiling_face:

1 „GefĂ€llt mir“

Meine Partnerin hat vorhin angefangen zu lesen. Ein Witz dass man aus seinen eigen angebauten Pflanzen keine Extrakte machen darf.

Das war ja zu erwarten
 :roll_eyes:

(Man sollte dringend zusĂ€tzlich den „Roll eyes Smiley“ unter den Kommentaren anbieten :grin:)

irgendwie hat man dort nicht verstanden, dass haschisch auch ein extrakt ist.
weil haschisch generell erlaubt sein soll.

aber es darf nur durch drysiften (trockensiebung) und wĂ€rmebehandlung (rosin) hergestellt werden. eine gewinnung durch gas und flĂŒssigkeiten soll verboten sein (also ist auch wasserhasch/ice-o-later verboten
wasser ist explizit erwĂ€hnt).
sehr dumme regelung!

glĂŒckwunsch! besser spĂ€t - als nie 
 :ca_giggle_joint:

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smilie_sonst_126

1 „GefĂ€llt mir“

So, Dirk Heidenblut hat auf Instagram zu dem Thema, mit der Besitzmenge, geantwortet.

Entweder schlecht formuliert oder schlecht ĂŒberlegt, so oder so muss das natĂŒrlich angegangen werden, SinngemĂ€ĂŸ.

Stand aktuell also, ganz klar ----> 25 Gramm, egal ob draußen oder daheim.

begriffsbestimmung in diesem wisch (alternativ: haufen scheiße):

„Unter Cannabis fallen die Cannabispflanze, sonstige
Pflanzenteile, Marihuana und Haschisch“

erlaubt sollen sein: 25g CANNABIS(!)

wieviel wiegt allein eine komplette pflanze? 


Ziemlich viel Stuss dabei, leider. Hoffentlich Àndert sich da noch einiges dran.

1 „GefĂ€llt mir“

Die Regelungen in oben verlinktem Dokument zum privaten Eigenanbau einmal nach bestem Wissen und Gewissen zusammengefasst:

§3 Erlaubter Besitz von Cannabis:
„(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt. Der Besitz von mehr als 25 Gramm Cannabis ist nur erlaubt innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung mit einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1.“

Interpretiere ich so:
25g Besitz sind ab 18 erlaubt (im Gegensatz zum vorhergehenden Entwurf, in dem lediglich von Straffreiheit die Rede war)
Mehr als 25g Besitz sind nur fĂŒr Betreiber/Mitarbeiter (also Personen mit Erlaubnis fĂŒr einen CSC) im CSC zugelassen. Der CSC’ler darf also wĂ€hrend er im CSC tĂ€tig ist mit mehr als 25g hantieren, sobald der CSC verlassen wird, erlischt die erweiterte Erlaubnis und liegt wieder bei 25g.
Wobei hier der Rechtsbegriff des „Besitzes“ zu klĂ€ren wĂ€re. Meint das „tatsĂ€chliche Sachgewalt“ (was hab ich aktuell in der Tasche) oder bezieht sich das auf Eigentum (was „gehört“ mir z.B. Lagerung der eigenen Wohnung).

§ 4 Einfuhr von Cannabissamen:
„(1) Die Einfuhr von Cannabissamen aus Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union zum Zweck des privaten Eigenanbaus zum Eigenkonsum von Cannabis nach § 9 [
] ist erlaubt.“

In diesem § gab es, meiner Meinung nach, einige relevante Änderungen
Im Vergleich zum ersten Entwurf, wird nicht mehr von „Vermehrungsmaterial“ sondern von Samen gesprochen, d.h. explizit erlaubt ist der Bezug von Samen, nicht aber von Stecklingen.
Die EinschrĂ€nkung auf „vom Bundessortenamt zugelassene“ Sorten entfĂ€llt komplett, d.h. es dĂŒrfte bezogen werden, was auf dem Markt verfĂŒgbar ist.
Und ganz wichtig:
Es darf auch von Privatpersonen aus dem Ausland bezogen werden! Der vorherige Entwurf sah die Abgabe in CSCs vor, wobei hier noch zu prĂŒfen war, ob an nicht-mitglieder abgegeben werden darf.

§9 Anforderungen an den privaten Eigenanbau zum Eigenkonsum
„(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes der private Eigenanbau von insgesamt bis zu drei
>1. Cannabispflanzen zum Zweck des Eigenkonsums von Cannabis oder
>2. Nutzhanfpflanzen zur nicht-gewerblichen Verwendung von Nutzhanf
>
>gleichzeitig erlaubt.“

Wie von anderen schon geschrieben, die EinschrĂ€nkungen „weiblich blĂŒhend“ sowie „pro Jahr“ entfallen in diesem Entwurf.
Es wÀre also der Anbau von, in beliebiger Kombination von Nutzhanf und THC-haltigem Cannabis, maximal 3 Pflanzen gleichzeitig unabhÀngig von deren Entwicklungsstadien erlaubt.

„(2) Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf vorbehaltlich der Regelung in Satz 2 nicht an Dritte weitergegeben werden. Die unentgeltliche, nicht-gewerbliche Weitergabe von Cannabis aus dem privaten Eigenanbau an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Bereich der Wohnung der anbauenden Person zum unmittelbar auf die Weitergabe folgenden gemeinschaftlichen Konsum ist zulĂ€ssig.“

Dazu zunÀchst die Definition aus B. Besonderer Teil zu Artikel 1 zu Kapitel 1 zu §1 zu Nummer 10 (Seite 83):

Zu Nummer 10
Privater Eigenanbau ist der Eigenanbau von Cannabis im Bereich der privaten, nach Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz geschĂŒtzten Wohnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Ziel des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung, dem Einzelnen einen elementaren Lebensraum zu sichern und das Recht zu geben, dort „in Ruhe gelassen zu werden” (BVerfGE NJW 69, 1707). Der Anbau im Sinne von Nummer 8 als Eigenanbau im Sinne von Nummer 9 wird daher dort straffrei ermöglicht. Der Begriff der Wohnung umfasst gemĂ€ĂŸ der geltenden Rechtsprechung zu Artikel 13 Grundgesetz alle privaten Wohnzwecken gewidmeten RĂ€umlichkeiten einschließlich GĂ€rten, KleingĂ€rten, WochenendhĂ€user, Ferienwohnungen o.Ă€. Der Wohnungsinhaber muss nicht der EigentĂŒmer sein

„Der private Eigenanbau ist nur zum Eigenkonsum erlaubt und darf nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen. Er umfasst gemĂ€ĂŸ der Definition von Anbau nach Nummer 8 die Verwendung von Vermehrungsmaterial sowie alle Schritte von Anbau und Anzucht bis hin zur Ernte, der Gewinnung von Haschisch und der Lagerung von Marihuana und Haschisch in der Wohnung.“

Viel Text, vom Umfang ĂŒberschaubarer aber durchaus relevanter Inhalt:
Handel (gewerbliche/ entgeltliche Weitergabe) ist verboten.
Die nicht-gewerbliche/ unentgeltliche Abgabe an VolljÀhrige Personen ist erlaubt, mit den EinschrÀnkungen, dass dies nur im Bereich der Wohnung (inkl. Garten) des Growers zum unmittelbare Konsum erlaubt ist.
Das wĂŒrde bedeuten, dass es nicht zulĂ€ssig wĂ€re, einem Kumpel (der nicht selbst anbaut) einen Joint mitzubringen und bei ihm zu rauchen, oder, sich bei einem Freund was fĂŒr zuhause mitzunehmen.

$10 Schutzmaßnahmen bei privatem Eigenabau zum Eigenkonsum
"(1) Wer privaten Eigenanbau betreibt, hat privat angebautes Cannabis und Vermehrungsmaterial durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Kinder, Jugendliche oder Dritte zu schĂŒtzen.

(2) Privater Eigenanbau darf keine unzumutbaren BelĂ€stigungen und Störungen fĂŒr die Nachbarschaft verursachen."

Das bleibt im Vergleich zum vorherigen Entwurf nahezu unverÀndert.
Kinder, Jugendliche und andere Unbefugte dĂŒrfen nicht an das selbstangabaute Cannabis kommen können.
Und der nette Nachbarschafts-paragraph, der die TĂŒren fĂŒr Beschwerden und HD, zumindest Besuch von den Freunden und Helfern oder ggf. Ordnungsamt, offen lĂ€sst.

Was davon wirklich sinnvoll zu ĂŒberprĂŒfen/ĂŒberwachen ist
→ ist der zweite Joint in meiner Tasche fĂŒr mich oder bring ich dem jemanden mit, wenn ich kontrolliert werden sollte
oder die böswillige (sĂŒdddeutsche) Variante :
→ :policeman: „Sie haben da 5g Einstecken, zeigen Sie mir bitte ihren CSC-Ausweis oder ihren Eigenanbau 
“

kann ich hier nur offen lassen.

EDIT: ErgÀnzung zu §4

2 „GefĂ€llt mir“

der begriff „besitz“ ist geregelt (seite 83, mitte irgendwo)

„Besitz meint die tatsĂ€chliche Sachherrschaft im privaten oder öffentlichen Raum. Darunter fallen der Besitz im Bereich der Wohnung sowie das persönliche MitfĂŒhren im öffentlichen Raum.“

und in den weiterfĂŒhrenden erklĂ€rungen steht straffrei, nicht erlaubt.
(seite 86, irgendwo unten):

„
ist der Besitz von Cannabis nach Maßgabe von § 3 fĂŒr Erwachsene straffrei zulĂ€ssig.“

ich bin ehrlich gesagt erschrocken wie unausgegoren, fehlerhaft, unlogisch und teilweise bösartig so ein entwurf sein kann.
ich habe lauterbach echt nix zugetraut, aber dass er das unterbietet hÀtte ich nicht gedacht.
auf ner verbotsskala von -10=todestrafe bis 10=alkohol sind wir bei dem entwurf immer noch weit im negativen bereich.

bin gerade beim kiosk nebenan gewesen
 da stand nen kleines auto mit 5 kisten bier aufm rĂŒcksitz. diese doppelmoral ist so unfassbar schlimm.

2 „GefĂ€llt mir“

Hauptsache es wird mal legalisiert
 relativ egal wie das jetzt aussieht
 in ein paar Jahren is das in der Gesellschaft angekommen und dann wird ĂŒber diesen behinderten Eiertanz rĂŒckblickend gelacht werden.

5 „GefĂ€llt mir“

Bin gespannt was alles noch verÀndert wird bis es in Kraft tritt.

2 „GefĂ€llt mir“

das problem ist ja, dass selbst betroffene wie du scheinbar nicht den unterschied zwischen entkriminalisierung und legalisierung verstehen.

ne legalisierung wird es meiner meinung nach frĂŒhestens in den 2030er jahren geben.
frĂŒher wĂ€re natĂŒrlich besser, aber das ist mir erstmal egal.
ich will prinzipiell erstmal nicht kriminell sein wenn ich, fĂŒr mich, mit cannabis hantiere sowie autofahre.
und das ist es worum es jetzt geht und gehen MUSS → entkriminalisierung.
der (geschÀftliche) handel der die legalisierung definiert ist mir weitesgehend egal.

und ne entkriminalisierung macht man nicht mit sovielen verboten und strafen wie es im referentenentwurf vorgesehen ist!

Ohne dir zu nahe treten zu wollen, aber man muss insbesondere Gesetze tatsÀchlich lesen, um sie zu verstehen:

§ 9
Anforderungen an den privaten Eigenanbau zum Eigenkonsum
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist an ihrem Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes der private Eigenanbau von
insgesamt bis zu drei

  1. Cannabispflanzen zum Zweck des Eigenkonsums von Cannabis oder
  2. Nutzhanfpflanzen zur nicht-gewerblichen Verwendung von Nutzhanf
    gleichzeitig erlaubt.
    (2) Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf vorbehaltlich der Regelung in Satz 2
    nicht an Dritte weitergegeben werden. Die unentgeltliche, nicht-gewerbliche Weitergabe
    von Cannabis aus dem privaten Eigenanbau an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet
    haben, im Bereich der Wohnung der anbauenden Person zum unmittelbar auf die Weiter-
    gabe folgenden gemeinschaftlichen Konsum ist zulÀssig.
    (3) Privater Eigenanbau innerhalb militÀrischer Bereiche ist verboten.

Weiter hierzu auf Seite 83:

Zu Nummer 10
Privater Eigenanbau ist der Eigenanbau von Cannabis im Bereich der privaten, nach Artikel
13 Absatz 1 Grundgesetz geschĂŒtzten Wohnung. Nach der Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts ist Ziel des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung, dem Ein-
zelnen einen elementaren Lebensraum zu sichern und das Recht zu geben, dort „in Ruhe
gelassen zu werden” (BVerfGE NJW 69, 1707). Der Anbau im Sinne von Nummer 8 als
Eigenanbau im Sinne von Nummer 9 wird daher dort straffrei ermöglicht. Der Begriff der
Wohnung umfasst gemĂ€ĂŸ der geltenden Rechtsprechung zu Artikel 13 Grundgesetz alle
privaten Wohnzwecken gewidmeten RĂ€umlichkeiten einschließlich GĂ€rten, KleingĂ€rten,
WochenendhĂ€user, Ferienwohnungen o.Ă€. Der Wohnungsinhaber muss nicht der EigentĂŒ-
mer sein.
Der private Eigenanbau ist nur zum Eigenkonsum erlaubt und darf nicht zu gewerblichen
Zwecken erfolgen. Er umfasst gemĂ€ĂŸ der Definition von Anbau nach Nummer 8 die Ver-
wendung von Vermehrungsmaterial sowie alle Schritte von Anbau und Anzucht bis hin zur
Ernte, der Gewinnung von Haschisch und der Lagerung von Marihuana und Haschisch in
der Wohnung.

Heißt: Die 25g Regelung bezieht sich nicht auf den privaten Eigenanbau, sondern auf den reinen Besitz. Eine Höchstgrenze von 25g Cannabis (definiert als alle Teile der Cannabispflanze) wĂŒrde die komplette Regelung des Eigenanbaus ad absurdum fĂŒhren.
Du darfst 3 Pflanzen gleichzeitig anbauen, auch mehrfach pro Jahr. Du darfst die Ernte lagern. Du darfst nichts davon verkaufen. So ein bisschen grundlegendes Denkvermögen darfst du dem Gesetzgeber ruhig zutrauen.

2 „GefĂ€llt mir“

grundsÀtzlich stimme ich @flowmang hier zu.

Entkriminalisierung und Legalisierung sind zwei unterschiedliche Dinge!

ganz so Schwarz und Weiß seh ich es allerdings nicht.

Dass der aktuelle Prohibitionszustand schnellstmöglich abgeschafft werden muss, wird hier im Forum vermutlich niemand bestreiten.

FĂŒr den geneigten Canna-Connisseur, Gelgenheits-Konsumenten oder Freizeitgrower stellt sich natĂŒrlich die Frage, warum man (= die Regierung) nicht einfach sagt, macht was ihr wollt, alles erlaubt und damit hat sich’s.

Ganz so einfach ist es in der Gesetzgebung in Deutschland dann aber zum GlĂŒck doch nicht, sonst wĂŒrde das mit anderen Gesetzen (die durchaus auch in die andere Richtung, bzw. Restriktion gehen können!) ja auch funktionieren.

Man hat sich im BGM jetzt auf den Gesundheits- und Jugendschutz als Argumentation fĂŒr die Entkriminalisierung (und perspektivische Legalisierung) festgelegt.
Folglich muss dieser auch irgendwie als „roter Faden“ in der Gesetzgebung zu finden sein.
Daher war die Forderung im ersten Entwurf nach kontrollierten, freigegebenen Sortenaus meiner Sicht nur logisch. Wenn die steigenden THC-Werte der neuen Hybriden als Gesundheitsrisiko erkannt und benannt sind, mĂŒssen dagegen eben Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen werden, dieses Risiko zu minimieren.
Wenn nur Sorten zugelassen sind, die z.B. max. 12%THC produzieren ist kein „sauberes“ Gras im Umlauf, dass dieses Risiko trĂ€gt.
Gleiches gilt fĂŒr Schadstoffe und Streckmittel.
Das Gras auf der Straße ist gestreckt und dreckig, Schwarzmarkt eben, also wird als Gegenmaßnahme der kontrollierte Anbau eingefĂŒhrt, mit dem sauberes Gras bezogen werden kann.
Der Schwarzmarkt soll bekĂ€mpft und zurĂŒckgedrĂ€ngt werden.
Das bedingt zwangslĂ€ufig eine Begrenzung der Besitz- und Anbaumenge. Wo die Grenze zwischen ErwerbsmĂ€ĂŸig und Freizeit liegt, ist eine andere Sache.

Das die deutsche Regulierungswut hier solche Ausmaße annimmt, dass es kaum möglich sein wird, ohne AuflagenverstĂ¶ĂŸe einen CSC zu betreiben, ist natĂŒrlich unglĂŒcklich. (ob das am Ende so gewollt ist, wie von vielen behauptet, kann und will ich nicht beurteilen).

Ob 200m Kiff-verbot ein effektiver Jugendschutz sind, lass ich jetzt auch einfach mal so stehen.

Kernpunkt meiner Aussage, mit der Argumentation mit der die Regierung die Freigabe begrĂŒnden will, sind viele der Regeln zumindest nachvollziehbar, ob alle Grenzwerte fĂŒr Besitz, anbau und insb. FĂŒhrerschein sinnvoll sind, bleibt zu diskutieren.

Ich finde es aber zu einfach, sich nur auf den Kifferstandpunkt zu stellen und zu meckern wie schlecht das alles durchdacht und umgesetzt ist (was es noch nicht ist!) ohne sich ĂŒber die UmstĂ€nde und Restriktionen die die Regierung hier zweifels ohne hat, Gedanken zu machen.

Das soll keine Wertung ĂŒber den aktuellen Entwurf sein, zumal ich ihn noch nicht ganz gelesen habe.
Könnte er besser sein? sicherlich, wie jedes Gesetz Kritiker hat, die sich mehr davon versprechen.
FĂŒr den Homegrower, wie wohl die meisten Foren-nutzer hier, find ich ihn nicht so schlecht.
In jedem Fall besser als den Status quo.
Wem 3 Pflanzen gleichzeitig zu wenig sind, oder wer mehr als 25g auf der Straße dabei haben will, muss sich wohl noch ein wenig gedulden.

Ich persönlich halte diese Grenzen fĂŒr Einzelpersonen fĂŒr ausreichend.
(wenn die 25g die gesamte Besitzmenge inkl. Lagerung der Ernte meint, natĂŒrlich nicht, weil selbst bei nem schlechten Grow, wohl mehr als 25g fĂŒr die 3 Damen anfallen werden. Hier besteht in jedem Fall Nachbesserungsbedarf in der Formulierung des Gestzentwurfs)

3 „GefĂ€llt mir“

Siehe mein Beitrag, Eigenanbau =/= Besitz.

1 „GefĂ€llt mir“

Außerdem wird das auch nochmals ĂŒberarbeitet.

Daher lieber ein paar g weed verdampfen/brennen und gespannt sein.

Freue mich auf die Bundestag Video’s wenn sie darĂŒber Disskutieren

1 „GefĂ€llt mir“

Spritzen nicht vergessen :joy: