🥦 LEGALISIERUNG 2024 - Fakten & Diskussion 🥦 (Teil 4)

Ich kann schlicht jedem bayer nur wärmstens ans herz legen dort mit nem jib aufzukreuzen.

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Seit dem 01.04 ist im südlichen Teil Bayerns die Polizei sehr präsent was Verkehrskontrollen angeht, im Vergleich zu den Vorjahren. Da ist die Frage woher die Anweisungen dazu genau kommen und ob die erhöhten resultierenden Delikte dann irgendwann bewusst veröffentlicht werden.

Ich habe da so eine Idee:sweat_smile:

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Habt ihr das schon gesehen? Sorry…ich wusste nicht wie man sowas sonst einfügt :sweat_smile:

Entwurf einer Formulierungshilfe der Bundesregierung für die Fraktionen der SPD, von Bündnis 90/Die Grünen und der FDP
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes
A. Problem und Ziel
Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes dient der Umsetzung der Protokollerklärung, die die Bundesregierung im Rahmen der 1042. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2024 zum Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz, BR-Drs. 92/24 und 92/1/24) abgegeben hat.
B. Lösung
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes werden auf Wunsch der Länder der Gegenstand der bereits im Konsumcannabisgesetz vorgesehenen Evaluation erweitert, die Kontrolle von Anbauvereinigungen durch die Länder flexibilisiert sowie den Ländern Handlungsspielraum beim Umgang mit Großanbauflächen verschafft. Darüber hinaus wird die Entwicklung eines Weiterbildungsangebotes durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) für Suchtpräventionsfachkräfte der Länder und Kommunen vorgesehen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Erarbeitung und Bereitstellung eines Weiterbildungsangebotes durch die BZgA werden einmalig 500 000 Euro und laufende Kosten in Höhe von 100 000 Euro pro Jahr zur regelmäßigen Aktualisierung der Angebote bei der BZgA entstehen. D
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
Für die Erweiterung der Evaluation der Auswirkungen des Konsumcannabisgesetzes entstehen Kosten in Höhe von einmalig 100 000 Euro beim Bundesministerium für Gesundheit, die aus dem geltenden Finanzplan des Einzelplan 15 gegenfinanziert werden.
Bearbeitungsstand: 10.04.2024 10:33
ie entstehenden
Kosten werden aus dem geltenden Finanzplan des Einzelplan 15 gegenfinanziert.

  • 2 -
    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
    Keiner.
    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
    Keiner.
    F. Weitere Kosten
    Keine.
    Bearbeitungsstand: 10.04.2024 10:33

  • 3 - Bearbeitungsstand: 10.04.2024 10:33
    Entwurf einer Formulierungshilfe der Bundesregierung für die Fraktionen der SPD, von Bündnis 90/Die Grünen und der FDP
    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes
    Vom …
    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht
    Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3
    Änderung des Konsumcannabisgesetzes Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes Inkrafttreten
    Artikel 1
    Änderung des Konsumcannabisgesetzes
    Das Konsumcannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109), wird wie folgt geändert:

  1. In § 2 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Unbeschadet des Absatzes 4 können die Zollbehörden“ durch die Wörter „Die Zollbehörden können“ ersetzt.
  2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
    b) In Nummer 4 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
    c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
    „5. stellt ein Weiterbildungsangebot für Suchtpräventionsfachkräfte zu Cannabis zur Verfügung.“
  3. § 12 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden nach dem Wort „Wohnung“, die Wörter „oder
    des befriedeten Besitztums anderer Anbauvereinigungen“ eingefügt.
    b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „oder 25“ gestrichen.
    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) DieErlaubnisnach§11Absatz1kannversagtwerden,wenn
  4. konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht an die in den §§ 2, 5, 6, 19 bis 23
  • 4 - Bearbeitungsstand: 10.04.2024 10:33
    geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder 19 bis 22 geregelten Anforderungen halten wird oder
  1. die Anbauflächen oder Gewächshäuser der Anbauvereinigung
    a) in einem baulichen Verbund mit Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen stehen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sind, oder
    b) sich in unmittelbarer räumlicher Nähe von Anbauflächen und Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen befinden.“
  2. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
    „Anbauvereinigungen dürfen denselben sonstigen entgeltlich Beschäftigten oder dasselbe Nichtmitglied nur mit einer einzigen Tätigkeit nach Satz 3 beauftragen.“
  3. In § 27 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „regelmäßigen“ gestrichen und werden die Wörter „einmal jährlich“ durch das Wort „regelmäßig“ ersetzt.
  4. In § 34 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
  5. § 36 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    aa) In Nummer 4 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1“ ersetzt. bb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 10“ ersetzt. cc) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:
    „13a. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 4 denselben entgeltlich Beschäftigten oder dasselbe Nichtmitglied mit mehr als einer einzigen Tätigkeit beauftragt,“.
    b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „13,“ die Angabe „13a,“ eingefügt. 8. Nach § 43 Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
    „Darüber hinaus soll bis zum 1. Oktober 2025 eine Evaluation der Besitzmengen nach § 3 und der Weitergabemengen in Anbauvereinigungen nach § 19 Absatz 3 erfolgen.“
    Artikel 2
    Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
    § 25 des Medizinal-Cannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109), wird wie folgt geändert:
  6. In Absatz 1 Nummer 4 wird am Ende das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
  7. In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „und h“ durch die Angabe „und g“ ersetzt.
  • 5 - Bearbeitungsstand: 10.04.2024 10:33
    Artikel 3 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

  • 6 - Bearbeitungsstand: 10.04.2024 10:33
    A. Allgemeiner Teil
    I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
    Das Gesetz zielt darauf ab, die Protokollerklärung der Bundesregierung umzusetzen, die im Rahmen der 1042. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2024 zum Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz, BR-Drs. 92/24 und 92/1/24) abgegeben wurde. Den Ländern soll mehr Flexibilität im Umgang mit Anbauvereinigungen gegeben sowie die Möglichkeit eingeräumt werden, die Erlaubniserteilung für Anbauvereinigungen an örtliche oder regionale Besonderheiten anpassen zu können. Damit soll die europarechtlich erforderliche Zielrichtung eines kleinräumigen, nichtgewerblichen Eigenanbaus zum Eigenkonsum durch die aktive Mitarbeit der Mitglieder in Anbauvereinigungen betont werden. Zudem wird der Gegenstand der bereits vorgesehenen Evaluation erweitert, um so früh wie möglich erste Erkenntnisse über die Folgen des Konsumcannabisgesetzes ermitteln zu können. Darüber hinaus wird ein Weiterbildungsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) für Suchtpräventionsfachkräfte bereitgestellt, um die Anstrengungen der Länder zu unterstützen, die Suchtprävention zu verstärken.
    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
    Es wird klarstellend geregelt, dass die Erlaubnis für eine Anbauvereinigung zu versagen ist, wenn sich das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung innerhalb des befriedeten Besitztums anderer Anbauvereinigungen befindet. Damit sollen die sichere Abgrenzung insbesondere der Anbauflächen mehrerer Anbauvereinigungen gewährleistet und kommerzielle Anbaumodelle verhindert werden.
    Den für die Erlaubnis von Anbauvereinigungen zuständigen Behörden wird im Wege einer Ermessensentscheidung über die Versagung der Erlaubnis ein flexibler Handlungsspielraum im Umgang mit Großanbauflächen für Cannabis ermöglicht, um die europarechtskonforme Zielrichtung des gemeinschaftlichen, nichtgewerblichen Eigenanbaus in Anbauvereinigungen für den persönlichen Eigenkonsum sicherzustellen. Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis versagen, wenn Anbauflächen oder Gewächshäuser der Anbauvereinigung sich in einem baulichen Verbund mit oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen befinden.
    Zudem wird verhindert, dass Anbauvereinigungen denselben gewerblichen Anbieter mit mehreren Dienstleistungen beauftragen, die nicht unmittelbar mit dem Anbau zusammenhängen. Damit sollen gewerbliche Geschäftsmodelle verhindert werden, die auf Großanbauflächen mit Paketleistungen für Anbauvereinigungen basieren. Auch diese Regelung soll den nichtgewerblichen Eigenanbaucharakter der Anbauvereinigungen für den Eigenkonsum der Mitglieder sicherstellen, um die Konformität des Konsumcannabisgesetzes mit europarechtlichen Vorgaben zu gewährleisten.
    Die Kontrollfrequenz in Anbauvereinigungen wird flexibilisiert, um den Überwachungsbehörden einen an die jeweilige Gefährdungslage angepassten Handlungsspielraum beim Vollzug des Konsumcannabisgesetzes zu geben.

  • 7 - Bearbeitungsstand: 10.04.2024 10:33
    Daneben wird der Evaluationsgegenstand einer ersten Evaluation in § 43 Absatz 2 Satz 4 Konsumcannabisgesetz erweitert. Eine erste Evaluation der Auswirkungen der Konsumverbote, insbesondere der einzuhaltenden Abstände zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf den Kinder- und Jugendschutz im ersten Jahr nach Inkrafttreten einschließlich der Auswirkungen auf das Konsumverhalten von Kindern und Jugendlichen soll 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgelegt werden. Auf Wunsch der Länder werden in diesem Zeitraum auch die Auswirkungen der Besitzmengen sowie der Weitergabemengen in Anbauvereinigungen evaluiert.
    Darüber hinaus wird ein Weiterbildungsangebot der BZgA für Suchtpräventionsfachkräfte bereitgestellt, um die Anstrengungen der für die Suchtprävention zuständigen Länder zu unterstützen.
    III. Alternativen
    Keine.
    IV. Gesetzgebungskompetenz
    Die Regelungen in Artikel 1 beruhen im Schwerpunkt auf der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 des Grundgesetzes (GG, Genussmittelrecht) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Im Hinblick auf die Regelungen zu den Anbauvereinigungen folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 3 GG (Vereinsrecht). In Bezug auf die zugehörigen Straf- und Bußgeldvorschriften folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht, gerichtliches Verfahren).
    Im Hinblick auf die in Artikel 2 vorgesehenen Regelungen folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 (Recht der Arzneien). In Bezug auf die zugehörigen Straf- und Bußgeldvorschriften folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht, gerichtliches Verfahren).
    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
    Das Gesetz ist mit den bestehenden völker- und europarechtlichen Rahmenbedingungen vereinbar. Auf die Ausführungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Cannabisgesetz (BT-Drs. 20/8704) wird Bezug genommen.
    VI. Gesetzesfolgen

  1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
    Die Kontrolle von Anbauvereinigungen durch die Länder wird flexibilisiert. Die vorgesehene Soll-Regelung zur jährlichen Kontrolle der Anbauvereinigungen in § 27 Absatz 1 Satz 1 Konsumcannabisgesetz wird angepasst. Den Ländern wird ein flexibler und risikobasierter Handlungsspielraum bei der Umsetzung des Konsumcannabisgesetzes eröffnet. Anstelle von „jährlichen“ Kontrollen werden nun „regelmäßige“ Kontrollen vorgesehen, um den für die Überwachung zuständigen Behörden von Ländern und Kommunen einen an die jeweilige Gefährdungslage angepassten Handlungsspielraum beim Vollzug des Konsumcannabisgesetzes zu geben.
  • 8 - Bearbeitungsstand: 10.04.2024 10:33
  1. Nachhaltigkeitsaspekte
    Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) und trägt insbesondere zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele 3 und 16 bei:
    Durch diese Regelungen wird im Sinne des Nachhaltigkeitsziels 3 der DNS ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleistet und ihr Wohlergehen gefördert. Die Regelungen entsprechen zugleich dem Nachhaltigkeitsprinzip 3 b der DNS, nach dem Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden sind.
    Indem durch das Konsumcannabisgesetz ein legaler Zugang zu Konsumcannabis geschaffen wird, soll der Schwarzmarkt sowie die organisierte Kriminalität eingedämmt werden und somit die Sicherheit des Einzelnen und der Allgemeinheit gestärkt werden. Der vorliegende Gesetzentwurf ergänzt die diesbezüglichen Regelungen des Konsumcannabisgesetzes. Mit den Regelungen zu Straf- und Bußgeldvorschriften werden wichtige Aspekte des Nachhaltigkeitsziels 16 erfüllt, das auf Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen abstellt.
  2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
    Für die Erarbeitung und Bereitstellung eines Weiterbildungsangebotes durch die BZgA werden einmalig 500 000 Euro und laufende Kosten in Höhe von 100 000 Euro pro Jahr zur regelmäßigen Aktualisierung der Angebote bei der BZgA entstehen. D
  3. Erfüllungsaufwand
    Keiner.
  4. Weitere Kosten
    Keine.
  5. Weitere Gesetzesfolgen
    Keine.
    VII. Befristung; Evaluierung
    Die bereits in § 43 Absatz 2 Satz 4 Konsumcannabisgesetz vorgesehene erste Evaluation der Auswirkungen der Konsumverbote, insbesondere der einzuhaltenden Abstände zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf den Kinder- und Jugendschutz im ersten Jahr nach Inkrafttreten einschließlich der Auswirkungen auf das Konsumverhalten von Kindern und Jugendlichen, die 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen soll, wird um einen Evaluationsgegenstand erweitert. Auf Wunsch der Länder werden in diesem Zeitraum auch die Auswirkungen der Besitzmengen sowie der Weitergabemengen in Anbauvereinigungen evaluiert.
    Für die Erweiterung der Evaluation der Auswirkungen des Konsumcannabisgesetzes entstehen Kosten in Höhe von einmalig 100 000 Euro beim Bundesministerium für Gesundheit, die aus dem geltenden Finanzplan des Einzelplan 15 gegenfinanziert werden.
    ie entstehenden
    Kosten werden aus dem geltenden Finanzplan des Einzelplan 15 gegenfinanziert.
  • 10 - Bearbeitungsstand: 10.04.2024 10:33
    Gebote. Der Verweis auf in § 25 geregelte Verbote läuft daher ins Leere und ist anzupassen.
    Zu Buchstabe c
    Gemäß der Protokollerklärung der Bundesregierung zum Cannabisgesetz im Rahmen der 1042. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2024 werden die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, sicherzustellen, dass zum Zweck des Anbaus nicht eine Vielzahl von Anbauvereinigungen Anbauflächen am selben Ort oder im selben Objekt betreiben dürfen. Den zuständigen Behörden wird im Rahmen einer Ermessensentscheidung über die Versagung der Erlaubnis für Anbauvereinigungen ein Handlungsspielraum beim Umgang mit Großanbauflächen für Cannabis eröffnet, um die europarechtskonforme Zielrichtung des gemeinschaftlichen, nichtgewerblichen Eigenanbaus in Anbauvereinigungen für den persönlichen Eigenkonsum sicherzustellen.
    So sollen kommerzielle „Plantagen“ und vergleichbare Großanbauflächen für Cannabis ausgeschlossen werden, die dem erklärten Zweck eines kleinräumigen, nichtgewerblichen Eigenanbaus zum Eigenkonsum durch die aktive Mitarbeit der Mitglieder der jeweiligen Anbauvereinigungen entgegenstehen würden.
    Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde kann einer Anbauvereinigung die Erlaubnis gemäß § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a versagen, wenn die Anbauflächen oder Gewächshäuser der Anbauvereinigung in einem baulichen Verbund mit Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen stehen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sind. Die Regelung ist angelehnt an eine Regelung zur Erlaubnisversagung für Spielhallen in § 25 Absatz 2 des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021). Baulich verbunden sind Anbauflächen oder Gewächshäuser beispielsweise, wenn sie sich in derselben Anbauhalle oder in unterschiedlichen Gebäudeteilen desselben Anbaukomplexes befinden.
    Eine Versagung nach Ermessen der zuständigen Behörde ist außerdem gemäß § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b möglich, wenn sich Anbauflächen oder Gewächshäuser einer Anbauvereinigung in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen befinden. Damit soll eine Konzentration von Anbauflächen an einem Ort unterbunden werden können, um die europarechtskonforme Zielrichtung eines kleinräumigen, nichtgewerblichen Eigenanbaus zum Eigenkonsum durch die aktive Mitarbeit der Mitglieder in Anbauvereinigungen zu betonen.
    Die für die Erlaubnis zuständige Behörde hat bei der Ausübung ihres Ermessens die Umstände des jeweiligen Einzelfalles angemessen zu berücksichtigen, insbesondere die räumlichen Gegebenheiten vor Ort sowie die Größe der jeweiligen Anbauflächen oder Gewächshäuser. Bei der Auslegung des Begriffs der unmittelbaren räumlichen Nähe ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 30 Satz 1 die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Zahl der Anbauvereinigungen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt auf höchstens eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzen können. Die zuständige Behörde kann sich bei der Ausübung ihres Beurteilungsspielraums bei der Auslegung des Begriffs der unmittelbaren räumlichen Nähe beispielsweise an bestehenden landesrechtlichen Regelungen und Rechtsprechung zur Beschränkung der räumlichen Konzentration von Spielhallen orientieren.
    Befinden sich der Sitz und Teile des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigungen in unterschiedlichen Ländern, so können die beteiligten Behörden nach den Vorgaben des §

  • 13 - Bearbeitungsstand: 10.04.2024 10:33
    Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
    Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, um den Ländern zum nächstmöglichen Zeitpunkt Handlungsspielraum zu gewährleisten sowie durch die redaktionellen Änderungen und die Korrektur von Verweisungsfehlern Rechtssicherheit zu schaffen.

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Das ist das, was Lauterbach als Kompromiss vorgeschlagen hatte, um einige SPDler und Grüne zu besänftigen und den Vermittlungsausschuss zu verhindern.
Ich hatte das hier schon kompakt zusammengetragen.

Ja… hatte das nur eben gelesen, dass dies wohl der Änderungsentwurf ist…

Hat man mittlerweile eigentlich schon etwas darüber gehört wann der 3,5ng Grenzwert gesetzlich verankert wird?

Nein, noch nicht.
Das hier ist der letzte Stand:

Schade… ich dachte das wäre keine große Sache…

Die Cannabis Teil-Legalisierung IST eine große Sache.
Man munkelt, für einige Unionspolitiker sogar der Untergang des Abendlandes! :laughing:

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Davon habe ich schon gehört :sweat_smile: aber ohne den neuen Grenzwert fühle ich mich nach wie vor unsicher… Ich hatte gehofft dass man nach der Empfehlung einen Zeitplan zur Umsetzung kommuniziert und das dann auch durchzieht… Schade dass man bisher nichts weiter gehört hat.

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Ich fahre jeden Tag 60 Kilometer mit dem Auto im Münchner Umland und habe seit dem 1. April nicht eine einzige Polizeikontrolle gesehen. :man_shrugging:

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Scheint wohl sehr Gebietsabhängig zu sein.

Sehr sehr interessant bezüglich Samen und vorallem Stecklingen, bin gespannt wie sich das weiter entwickeln wird. Vorallem hört sich das mit dem Vermehrungsmaterial ziemlich nach Grauzone an.

Bis 4 Wochen müßte drin sein mit Vermehrungsmaterial finde ich, bei Autos wirds da halt knapp, vielleicht haben sies deswegen so nicht rein, mit ner zeitlichen Beschränkung?!

Der Wenzel hat doch extra gesagt, dass er die Samen nur seinen Club Mitgliedern verkauft.
Gleiches gilt für die Stecklinge.

Der Micha verbreitet leider in letzter Zeit immer wieder Fake News.
Den Tipp, den Ernteüberschuss einfach einzufrieren (weil nasse Buds sind ja nicht trocken also zählen sie in seiner Vorstellung nicht) fand ich echt bedenklich (hat er sowohl in seinem Video geäußert als auch in einem Vice Artikel von ihm).

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Kann mir auch nicht vorstellen, dass man damit durchkommt. Und werden die nicht matschig?

Nicht nur RA Grubwinkler, auch mittlerweile etliche andere Anwälte, haben gesagt, dass man das nicht darf.
Ich kenne niemandem „vom Fach“, der meint, das sei erlaubt.
Der Micha wurde nach dem ersten Mal, als er diesen tollen Vorschlag gemacht hatte, dafür kritisiert und darauf hingewiesen.
Und dann hat er es NOCH MAL in einem weiteren Video gesagt.

Das finde ich gelinde gesagt schon sehr, sehr ignorant und auch ziemlich verantwortunglos. Er hat es am Ende dann relativiert, dass es doch nicht so ganz sicher sei blabla… aber es werden bestimmt einige seiner Zuschauer machen, die es ihm halt einfach glauben.

Deshalb erwähne ich es hier auch so explizit, weil ich das echt daneben fand.

Einfrieren kann schon funktionieren.
Gibt ja auch frisches Gemüse, das schockgefroren wird und zum Teil nach dem Auftauen noch besser erhalten ist als so manches, das „frisch“ (und nicht gefroren) im Supermarkt-Regal liegt.

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Gerade gelesen dass ein Entwurf geleaked wurde :partying_face: kann jetzt gerade nicht lesen, hab Nachtschicht…aber nice :+1:

Ich will mal den sehen der dann seine Eigene Ernte von 200g entsorgt die restlichen 50 behält und dann wieder 4 Monate aufs nächste wartet.
3 Seperate Zelte oder autoflower Rotation ist ja Energieverschwendung hoch 10.
Es ist halt das was die Pflanzen abwerfen und wenn die ja bis zu 6 Monate brauchen wenn man das ordentliche trocknen und alles drum dran einrechnet geht sich das einfach nicht aus.
Da wird es garantiert schon bald die ersten Fälle vor Gericht geben.
Ernte und CSC Gras muss einfach seperat gewertet werden.

Ist doch unsinn das man den Kiffern keine langfristigkeit zutraut. Als wären wir zu blöd unseren Verbrauch auf die Zeit bis nächsten Ernte einzuplanen und aufzuteilen.

Den Micha guck ich mir net an. Bei den Videotiteln vergeht mir eh die Lust aufs anklicken :wink:

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