Dieser Punkt ist leider veraltet, weil er im endgültigen Gesetz nicht mehr vorkommt.
Wie in § 3 Absatz 2 Nummer 2 steht, sind alle Cannabispflanzen gemeint, egal ob blühend, wachsend, Steckling, männliche Pflanzen, usw.
„Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist abweichend von Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von Cannabis wie folgt erlaubt:
von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen“
Nein, sobald aus einem Samen ein Sämling wird, zählt er (laut Gesetz) bereits als Cannabispflanze. Auch für Stecklinge gilt, sobald sie in Erde anwurzeln, werden sie als Cannabispflanze betrachtet.
Vereinfacht ausgedrückt: egal welches Stadium, sobald verwurzelt ist es eine Cannabispflanze, da ist das Gesetz leider (noch) nicht detailliert genug ausgearbeitet
Danke! Ich befürchte nämlich, dass viele sich auf eure Angaben verlassen und selbst nicht den Regelungstext durchlesen. Vielleicht wäre auch eine zusätzliche Anmerkung angebracht, dass eure Angaben zur Gesetzeslage ohne Gewähr sind
Hier findet man schon die ersten Fehlinterpretationen
Falls ihr dafür Hilfe sucht, zumindest in rechtlicher Hinsicht habe ich meiner Meinung nach sehr gute Kenntnisse und kann euch auch recht schnell den dazugehörigen Eintrag liefern
oh, die stelle im KCanG habe ich anscheinend überlesen. kannst du die stelle bitte einmal als quellenangabe nennen, wo steht, wann eine pflanze verwurzelt ist und daraufhin als cannabispflanze zu betrachten ist?
ich habe dazu bisher nur im §1 Abs.6,7,8 gelesen, was vermehrungsmaterial ist, und dass es keine blüten- oder fruchtstände tragen darf. von wurzeln steht da nix:
Stecklinge: Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen;
Vermehrungsmaterial: Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen;
Cannabis: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach Nummer 1 und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe mit Ausnahme von
a) Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne von § 2 Nummer 1 und 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes,
b) CBD,
c) Vermehrungsmaterial,
d) Nutzhanf und
e) Pflanzen als Teil von bei der Rübenzüchtung gepflanzten Schutzstreifen, wenn sie vor der Blüte vernichtet werden;
btw: ich kenne diesen growguide, in dem das abgeblich falsch stehen soll gar nicht.
Diese konkrete Angabe gibt es nicht, aber da es sich um Widersprüche in den Definitionen von § 1 Absatz 6, 7 und 8 und Paragraph 3 Absatz 2 Nummer kommt, interpretiert das ein befreundeter Staatsanwalt in meiner aufgeführten Weise.
Es fehlt zB in § 1 Absatz 6 die konkrete Definition für das Alter von Jungpflanzen, es ist also offen, wie die Rechtsprechung allein diesen Punkt interpretiert. Dazu steht dort auch geschrieben, dass die Jungpflanzen oder Sprossteile lediglich zur ANzucht verwendet werden, wann dieser Zeitraum verfällt, wird auch nicht definiert.
In Absatz 8 ist Cannabis unter anderem als „Pflanzen“ definiert, was unabhängig vom Stadium angegeben ist.
ja, nee, is klar. dann muss das auch so sein. und zig andere RAs interpretieren das, so wie es da steht, unzweifelhaft. das alter interessiert nicht, der blütenstand ist die maßgabe. einen widerspruch zu §3 sieht man auch nur, wenn man das gesetz restriktiver auslegen möchte, als es ist. warum heißt §1 wohl, begriffsbestimmungen?
aber du kannst dich auch gerne an karl oder einen der anderen protagonisten wenden und denen sagen, wie schlüpfrig und unausgegoren das KCanG ist.
die growlegen die ich kenne werden das erstmal so auslegen, wie es da steht. warten wir ab, was die gerichte im laufe der zeit dazu sagen.
Nochmal kurz und grundsätzlich zum Thema … der Anfängerguide wird grade überarbeitet. Wie wir die rechtlichen Interpretation einbringen werden wir sehen.
Vorerst sollte sich jeder sein eigenes Bild machen.